Windkraft im Wald: Umweltverein ruft europäische Instanzen an

Quelle: Märkische Allgemeine

 

Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde zurück

Streit um Windräder im Wald: Umweltverein gibt nicht auf und ruft europäische Instanzen an

Die Windräder in einem Wald bei Ferch werden schon gebaut.

 

Die Windräder in einem Wald bei Ferch und Beelitz werden schon gebaut. Der Umweltverein „Waldkleeblatt“ aber gibt nicht auf und will in der Streitsache jetzt europäische Instanzen einschalten. Es geht nicht mehr um die Verhinderung des Windparks, es geht um eine Grundsatzfrage.

Jens Steglich

Jens Steglich

23.07.2024, 15:16 Uhr

Ferch/Fichtenwalde. Die Windräder im Wald bei Ferch werden längst gebaut und sollen im November in Betrieb gehen, im Rechtsstreit geben die Gegner des Vorhabens aber nicht auf - trotz einer Reihe juristischer Niederlagen. Der Umweltverein „Waldkleeblatt - Natürlich Zauche“ hat seinen Anwalt beauftragt, in der Sache jetzt europäische Instanzen anzurufen.

„Wir stehen zu unserem Wort. Wir schöpfen alle juristischen Möglichkeiten aus, egal welcher Weg dafür zu gehen ist“, sagte Vereinsvorsitzender Winfried Ludwig. „Wir können nach derzeitigem Kenntnisstand aber nicht den Europäischen Gerichtshof direkt anrufen. Nach einem Telefonat mit unserem Anwalt habe ich es so verstanden: Wir müssen erst die Europäische Kommission anrufen, ob ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet werden kann“, sagte er.

Ferch-Schwielowsee: Es geht nicht mehr darum, den Windpark zu verhindern

Es gehe nicht mehr darum, den Windpark im Wald zwischen Ferch, Fichtenwalde und Beelitz zu verhindern. Dort baut die Firma Notus sechs Windräder. Ein siebtes kommt noch hinzu. An einen Baustopp und Rückbau glaubt auch Ludwig nicht. „Es geht jetzt ums Prinzip und die Grundsatzfrage: Ist das deutsche Recht mit europäischem Recht vereinbar, was Wald-, Umwelt- und Artenschutz betrifft“, so Ludwig.

Er verweist insbesondere auf Gesetzesänderungen auf Bundesebene, die zu einem Abbau von naturschutzrechtlichen Regelungen geführt hätten. Der Waldkleeblatt-Verein will auf höchster Ebene geklärt sehen, ob die Privilegierung der Windkraft und das Zurückfahren von Umwelt- und Artenschutz zugunsten der Energiewende in Deutschland im Einklang mit EU-Recht steht oder dagegen verstößt.

Ludwig verweist unter anderem auf die Einschränkung des Klagerechts für anerkannte Umweltvereine und auf Einschnitte beim Artenschutz, etwa beim bisher geltenden Tötungsverbot streng geschützter Arten wie den Rotmilan. „Inzwischen ist die Betrachtung anders. Es wird jetzt darauf abgezielt: Ist der Bestand insgesamt gefährdet. Es wird also nicht mehr die Situation in dem konkret betroffenen Gebiet betrachtet. Jetzt heißt es: Es gibt an anderer Stelle noch genug von dieser Art“, sagte Ludwig.

Umweltverein Waldkleeblatt: Letzte Möglichkeit, Grundsatzfrage zu klären

Der Waldkleeblatt-Verein handelt hier entgegen dem vorherrschenden Trend, den Bau von Windrädern deutlich zu erleichtern, um die Energiewende zu schaffen. Für den regionalen Umweltverein ist es in dem konkreten Streitfall um die Windräder im Wald bei Ferch auch die letzte juristische Möglichkeit, Grundsatzfragen klären zu lassen. In Deutschland sind alle Instanzen durchlaufen. Um den Bau der Windkraftanlagen in dem Waldgebiet war jahrelang gerungen worden. Während sich die Gemeinde Schwielowsee, zu der Ferch gehört, früh dafür ausgesprochen hatte, klagte der Waldkleeblatt-Verein - auch mit Unterstützung der Stadt Werder/Havel - gegen die Genehmigung der Anlagen durch das Brandenburger Landesumweltamt.

Juristische Niederlage: Gericht wies Klage ab und lies keine Revision zu

Im vergangenen Jahr hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) die Klage abgewiesen. Seit dem 1. Oktober 2023 besteht Baurecht. Das OVG ließ auch keine Revision gegen die Klage zu. Dagegen wehrte sich der Verein und legte beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen die Beschwerde als unzulässig verworfen und das vor allem so begründet: „Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache … setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht.“

Es sei nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, etwaige in Betracht kommende fallübergreifende Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung herauszuarbeiten. Deren Formulierung und die Darlegung ihrer „Entscheidungserheblichkeit“ obliege dem Beschwerdeführer, heißt es weiter in dem Beschluss zur Abweisung der Beschwerde.

Der Waldkleeblatt-Verein hat bisher betont, seine Kritik richte sich gegen den Bau von Windrädern in Wäldern. Für Ludwig ist das eine Grundsatzfrage, die auch auf den juristischen Prüfstand gehöre. „Das Bundesverfassungsgericht hat vor einiger Zeit festgestellt: Die Bundesrepublik tut zu wenig für den Klimaschutz“, sagte er. Gerade für den Kampf gegen den Klimawandel müssten Wälder aber einem besonderen Schutz unterliegen. „Wenn wir den Klimaschutz ernst nehmen, müssen wir die Wälder schützen“, so Ludwig.

 

„Wenn wir den Klimaschutz ernst nehmen, müssen wir die Wälder schützen.“

Winfried Ludwig

Vorsitzender des Vereins Waldkleeblatt

 

 

Energie Dialog Veranstaltung Stadthalle Herrenberg 25.7.24

Kommentar von Hansjörg Jung, Fachbeirat von Freie Horizonte Herrenberg im Gäu e.V.

Zum Bauvorhaben Windpark Spitalwald, Planungsgebiet  BB-07

Umweltprüfungen

Es wird immer wieder von Behördenseite behauptet, dass vor dem Bau von Windrädern noch "umfangreiche Umweltprüfungen bestanden werden müssen“. Denn genau das ist sonst zwar gesetzlich vorgeschrieben, aber bei Windrädern nicht der Fall: Aufgrund der Regelungen der EU-Notfallverordnung und des Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) müssen für die Errichtung von Windkraftanlagen in Vorranggebieten weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass bei Ausweisung von Vorranggebieten eine Strategische Umweltprüfung SUP stattgefunden hat.

Der Artenschutz wurde in der Windkraft mittels der Naturschutzgesetznovelle 2023 praktisch abgeschafft.

Information der Gemeinderäte:

Ein Gemeinderat kann nur dann seine vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen, wenn er umfassend und objektiv über alle relevanten Sachverhalte informiert ist. Bei ehrenamtlich tätigen Stadträtinnen und Stadträten kommt der hauptamtlich tätigen Stadtverwaltung eine grundlegende Pflicht zu, diese Informationen bereit zu stellen. Nur so kann ein Gemeinderat fundierte Entscheidungen treffen.

Stellungnahme der Stadtverwaltung Herrenberg

Die Stellungnahme der Stadtverwaltung Herrenberg zum Planungsgebiet BB 07 an den Regionalverband Stuttgart hat diesen Anspruch bei weitem nicht erfüllt. In der Stellungnahme der Stadt Herrenberg wurde darauf hingewiesen, dass  Bedenken bezüglich des Grundwassers und weiteren Schutzgütern bestehen. Die Stadtverwaltung hat es unterlassen, die Gemeinderäte auf die vorhandenen Erkenntnisse aus der Dissertation von Dr. Hareß aus dem Jahre 1973 hinzuweisen. Dort sind die hydrogeologischen Bedingungen und die Risiken auf die Quellfassungen der Ammertal Schönbuch Gruppe nachgewiesen.

Prokons Bewerbung / Vorarbeit als möglicher Projektierer

Prokon als Vorhabensträger weist auf Nachfrage darauf hin, dass Pfahlgründungen unter den Fundamenten nur in Norddeutschland bei Sandboden üblich sind. Dies zeigt, dass sich Prokon mit der Geologie hierzulande gar nicht befasst hat. Wer sich ein bisschen in der Windkraftbranche auskennt weiß, dass auf der Schwäbischen Alb im Karst und im Gäu wegen vorhandenem Muschelkalkuntergrund in Verbindung mit Dolinen Pfahlgründungen wahrscheinlich sind. Diese werden die wasserführenden Schichten in der Bauphase und im Betrieb der Anlagen dauerhaft verändern.

Austausch des Waldbodens: Verschlechterung der Trinkwassergewinnung

Die Vorhabensträger wollen durch Austausch des Bodenmaterials auf Kranstellflächen und Zuwegungen eine Bodenverbesserung erreichen. Dieser Bodenaustausch erfolgt, um höhere Lasten für den Schwerverkehr aufnehmen zu können. Die Windindustrie nennt dies „Bodenverbesserung“. In Wirklichkeit handelt es bei diesem Eintrag von Fremdmaterial (Schotter in unterschiedlicher Körnung). Dieser ist hinsichtlich der Auswirkung auf die Trinkwassergewinnung eine „Verschlechterung“, da die Qualität der Grund- und Trinkwassergewinnung durch die Beeinträchtigung der Filterwirkung weiträumig zerstört wird. Dieses Beispiel zeigt, wie durch den Sprachgebrauch dem Bürger nachteilige Arbeitsweisen schöngeredet werden. Die Bürgerschaft in Herrenberg wird in Anlehnung an die Erfahrungen in anderen Bundesländern eine Zwischenlagerung des filterwirksamen Waldbodens fordern, und nach Beendigung der Nutzungszeit der Windkraftanlagen den Wiedereintrag des Waldbodens verlangen. Wenn es nötig sein sollte, auch einklagen.

Wassergefährdende Stoffe

Die Behauptung, dass Windkraftstandorte in den Wasserschutzzonen III als „grundsätzlich möglich“ einzustufen ist fachlich falsch. Die Vorhabensträger führen aus, dass beim Bau und Betrieb kaum wassergefährdende Stoffe zum Einsatz kommen. Selbst bei getriebelosen Anlagen werden 1.600 Liter wassergefährdende Stoffe eingesetzt. Bei Anlagen wie die geplante Vestas 172  mit Getriebe kommen 700 Liter Getriebeöl hinzu.

Neuerdings werden sogar die Transformatoren in der Gondel verbaut, was mehr als 1000 Liter Kühlöl erfordert. Dies alles summiert sich auf 2400 Liter wassergefährdende Stoffe pro Anlage.

Brandschutz

Ob ein Brandschutzsystem im Maschinenhaus gefordert wird, wird anhand des Brandschutzgutachtens entschieden.

Spitalwald

Der Spitalwald ist nicht Eigentum des Oberbürgermeisters und der Frau Schreiber. Er ist seit Jahrhunderten Eigentum der Bürgerschaft.

Hansjörg Jung

Fachbeirat von Freie Horizonte Herrenberg im Gäu e.V.

24.7.24

Stadtverwaltung Offenburg: Steckbriefe der Vorranggebiete sind zu ungau und daher untauglich

Quelle: DER GULLER

  • 12. Juli 2024, 12:24 Uhr

VORRANGGEBIETE FÜR WINDKRAFT

Offenburg sieht Regionalplanung kritisch

Offenburg (st) Die Stadtverwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, die aktuellen Pläne des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraft abzulehnen: Die vorgelegten Unterlagen sind nicht detailliert genug für eine angemessene Prüfung der vorgeschlagenen Standorte, heißt es in einer Pressemitteilung der Stadt.

Der Verband hatte in Umsetzung bundes- und landesrechtlicher Vorgaben in Offenburg mehrere Areale identifiziert, die für Windräder und Solaranlagen in Frage kommen. Die Frist zur Stellungnahme war auf 30. August festgesetzt – viel zu kurz nach Ansicht der Stadtverwaltung. Darüber hinaus sind für eine abschließende und positive Stellungnahme gerade die Informationen zu den geplanten Vorranggebieten für Windkraftanlagen zu wenig aussagekräftig.

Zu wenig Zeit

Zu wenig Zeit: Das fanden am Mittwoch, 10. Juli, auch die Mitglieder des Planungsausschusses in ersten Statements. Eine gründliche Prüfung und Bewertung der Windkraft-Standorte sowie die Beteiligung der betroffenen Ortsteile und der Bürgerschaft sei unmöglich angesichts der sich neu konstituierenden Gremien.

Dabei ist die Stadtverwaltung Offenburg keineswegs grundsätzlich gegen die Errichtung von Windkraftanlagen auf ihrer Gemarkung, denn sie leisten einen wichtigen Beitrag zur umweltfreundlichen Energieversorgung. Allerdings sind die vorgeschlagenen Flächen sehr umfangreich. Weiterhin geben es im Regionalplan keine Angaben zur möglichen Anzahl und zur Höhe der Anlagen, Umweltauswirkungen und zur Art der Erschließung – offene Fragen, die man gerne im Vorfeld geklärt hätte.

Hohfleck Baugenehmigung teilw. rechtswidrig

14.03.2024

VGH Mannheim: 

Klage der NI gegen fünf Windindustrieanlagen teilweise erfolgreich

Der VGH Mannheim in Baden Württemberg hat der Klage der Naturschutzinitiative (NI) gegen die Genehmigung für die Errichtung von fünf Windindustrieanlagen (Hohfleck/Sonnenbühl) teilweise stattgegeben und die Genehmigung aufgehoben, „soweit die pauschale Abschaltung während der Brutzeit zukünftig durch ein automatisches Abschaltsystem in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde ersetzt werden kann“.

Die Genehmigung „enthält unterschiedliche Regelungen zum Schutz der Tierwelt. Insbesondere verbietet sie den Betrieb der Windkraftanlagen in der Brutzeit des Rotmilans vom 1. März bis zum 15. September eines Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Rechtswidrig sei hingegen die Regelung zur Möglichkeit der zukünftigen Installation eines bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte eingeführten und verifizierten Abschaltsystems anstelle der pauschalen Abschaltung.“

„Indem die eigentliche Eignungsprüfung des Abschaltsystems aus dem Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren ausgegliedert und die Installation nur von der Zustimmung der Genehmigungsbehörde abhängig gemacht werde, würden die Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Kontrollmöglichkeiten durch Umweltvereinigungen unzulässig beschnitten“.

Trinkwasserschutz: Baustopp im Wald

Quelle: merkur.de

Windenergie: Baustopp im Wald

Stand:05.07.2024, 15:45 Uhr

Von: Josef Ametsbichler, Marc Schreib

Der Baustopp ist beschlossen: Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Genehmigungsbescheid zum Windradbau im Höhenkirchner Forst rechtswidrig ist.

Das Problem liegt laut Gericht in erster Linie nicht in den Windrädern, die sich drehen, sondern in den eineinhalb Jahren Bauzeit davor. An dem Projekt im Höhenkirchener Forst sind die Gemeinden Oberpframmern und Egmating (Landkreis Ebersberg) und Höhenkirchen-Siegertsbrunn (Landkreis München) beteiligt. Der Kläger, der Verein für Landschaftspflege, Artenschutz und Biodiversität (VLAB), hat im Prinzip Recht bekommen. Das Landratsamt München erhält jetzt allerdings die Chance, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen.

Lange Gesichter im Gemeinderat Oberpframmern

Schon am Vorabend der Urteilsverkündung herrschten lange Gesichter im Gemeinderat von Oberpframmern (Kreis Ebersberg). Bürgermeister Andreas Lutz (CSU/Bürgerliche), der die achtstündige Verhandlung verfolgt hatte, brachte die Erkenntnis mit, dass die Windkraft-Fundamentalgegner des VLAB mit ihrer Klage mindestens einen Teilerfolg erzielen würden: Der Genehmigungsbescheid müsse wohl nachgebessert werden, weil die Richter des Verwaltungsgerichtshofs „formelle und materielle Mängel“ anmerken. Sein Fraktionskollege und 3. Bürgermeister Korbinian Heinzeller ist selbst Richter am Münchner Verwaltungsgericht und stimmte das Gremium auf einen Baustopp ein: „Das wird wieder dauern.“

Der absolute Schwerpunkt der richterlichen Entscheidung lag auf dem Wasserrecht. Im Wasserschutzgebiet darf man grundsätzlich mal nicht bauen, wie es der Name schon sagt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme auch sehr klar formuliert: „Das ist ein sehr ungünstiger Standort.“ Aber es gibt laut Gericht die Möglichkeit, sich vom Verbot befreien zu lassen. Das sei dann möglich, wenn der Grundwasserschutz überhaupt nicht beeinträchtigt werde und keinerlei Gefährdung existiere. Alternativ ist eine Ausnahme denkbar, wenn zwar eine Gefährdung vorliegt, aber der Bau im öffentlichen Interesse dennoch erforderlich ist.

Alle drei Windräder stehen in einer Schutzzone

Im Fall des Höhenkirchner Forstes stünde ein Windrad rund 80 Meter vor der hochsensiblen Schutzzone II. Alle drei Windräder stehen zudem in einer sog. Schutzzone IIIa. Ein Gebiet also, in dem ein solcher Bau eigentlich ganz und gar verboten. Für sämtliche Bauarbeiten, so die Argumentation des Betreibers, habe man ein engmaschiges Schutzkonzept erarbeitet. Falls Diesel oder Hydraulikflüssigkeit austritt beim Baukran, wird dies durch eine eingebrachte Kiesschicht aufgefangen. Bei Unfällen auf den Zufahrten könne mit einem Bagger sofort der Boden ausgetauscht werden. Nur die stationären Geräte dürfen auf dem Gelände betankt werden. Darunter kommt eine Schutzfolie, auch eine Auffangwanne ist Pflicht. Alles andere muss außerhalb des Gebietes mit Kraftstoff befüllt werden. Durch alle diese Maßnahmen sei ein Risiko für eine Verunreinigung des Grundwassers so weit wie möglich ausgeschlossen.

Windatlas Baden-Württemberg – eine Mogelpackung

Der Windatlas Baden-Württemberg aus dem Jahre 2019 ist die Berechnungsgrundlage für die derzeit vom Regionalverband Stuttgart in die Wege geleiteten Suchläufe zur Ausweisung der Windvorrangflächen für die Erstellung von Windkraftanlagen. Der alte Windatlas 2011 wies für den Kreis Böblingen 772 ha (=1,25 Prozent) als ausreichend windhöffig aus, im neuen Windatlas 2019 sind es 39.136 ha (= 63,35 Prozent). Wo kommt der Wind plötzlich her? Nun! Der bisher übliche Wert der Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde in Nabenhöhe wurde durch die Windleistungsdichte Watt/qm ersetzt und dabei wurden die Werte im Sinne der Politik gleich mal um bis zu 30 Prozent zu Gunsten der Windkraft angepasst.

 

Der bayerische Windatlas vom September 2021 zeigt zudem die Schwächen im Windatlas Baden-Württemberg auf dies erkennt man, wenn man die Windhöffigkeit entlang der Grenze zu Bayern vergleicht. Die Unterschiede sind auffallend groß.  Am Beispiel Isny im Allgäu zeigt sich eine Differenz von 1,6 m/sec in der Windgeschwindigkeit im Vergleich zum 382 m weiter östlich auf bayerischer Seite gelegenen Messpunkt. Ein weiteres Beispiel ist Leutkirch wo sich auf Baden-Württembergischer Seite ein um 87 % höherer Wert ergibt.

Somit ist der Baden-Württembergische Windatlas als Planungsgrundlage für die Regionalplanung zur rechtsverbindlichen Ausweisung von Windeignungsgebieten nicht geeignet.

Die Studie ist öffentlich zugänglich: DOI
10.13140/RG.2.2.33739.98086

Windatlas Baden-Württemberg

Frankreich: Dies ist ein beispielloser Sieg für Umweltschutzverbände.

Sieben Jahre nach dem Bau der Lunas-Windkraftanlagen, die auf dem Bernagues-Plateau im Hérault errichtet wurden, ordnet das Berufungsgericht von Nîmes deren Abriss und die Wiederherstellung des Standorts innerhalb von 15 Monaten an. Gegner des Kollektivs zum Schutz von Landschaften und Artenvielfalt haben ihre juristische Auseinandersetzung gewonnen. Die sieben Windkraftanlagen, die 2016 westlich von Lodève errichtet wurden, nachdem die Baugenehmigung zweimal gerichtlich aufgehoben worden war, werden endgültig abgerissen. Das Urteil des Berufungsgerichts von Nîmes vom 7. Dezember 2023 bestätigt das Urteil des Kassationsgerichts und bestraft den Verwalter und Eigentümer des Geländes wegen Nichteinhaltung des Gesetzes, indem es die Durchführung des Abrisses im Jahr 2021 anordnet.

Es ist ein Sieg und eine Premiere in Frankreich. Heute hat das Berufungsgericht von Nîmes unserem Antrag stattgegeben. Aber die Abrissfrist ist wirklich mild!

Marjolaine Villey-Migraine, Sprecherin des Kollektivs

Das in Montpellier ansässige Unternehmen ERL, Energie Renouvelable du Languedoc, muss vor März 2025 aufräumen und droht mit einer Geldstrafe von 3.000 Euro pro Tag für 180 Tage.

Der Sprecher der Gegner schlussfolgert: „Diese nationale und symbolträchtige Angelegenheit wird als Beispiel für andere Windenergieentwickler dienen, nämlich ihre Anlagen nicht überstürzt zu installieren, ohne den Ausgang der Verbandsklage abzuwarten, solange das Unternehmen dies nicht getan hat.“ seine Genehmigung oder Genehmigung endgültig erhalten hat“.

Windkraftanlagen seit 2016 in Betrieb

Als 2009 das Projekt zur Installation von Windkraftanlagen auf dem Gelände von Bernargues im Escandorgues-Massiv westlich von Lodève angekündigt wurde, kam es zu heftigen Protesten. Ein Kollektiv zum Schutz der Landschaften und der Artenvielfalt Hérault-Aveyron mobilisierte und kämpfte gegen den Bau der sieben Maschinen.

Er leitete mehrere rechtliche Schritte ein, zunächst mit der Aufhebung der Baugenehmigung in den Jahren 2011 und 2012 und dann nach dem Bau des Parks im Jahr 2016 mit dem Abriss der seiner Meinung nach illegal installierten Windkraftanlagen.

Die Baugenehmigung wurde vom Staatsrat bereits zweimal widerrufen, in den Jahren 2011 und 2012. Doch bevor sie endgültig widerrufen wurde, bauten die Unternehmen diese 7 Windkraftanlagen im Jahr 2016. Im November 2017 widerriefen die Gerichte die Genehmigung erneut. Das Unternehmen ERL (Anmerkung der Redaktion: Énergie erneuerbare du Languedoc) hätte den Park niemals bauen dürfen.

Marjolaine Migraine-Villey, Sprecherin des Biodiversitätsverteidigungskollektivs.  

Abriss Windkraftanlagen

Bundesverwaltungsgericht schützt den Artenschutz

Gericht folgt anderem Urteil mit Blick auf Artenschutz: Das sind die Hintergründe

Damit folgt das Gericht der Leitlinie des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aus dem Jahr 2022. Ein Windparkbetreiber hatte damals gegen eine nachträgliche Einschränkung des Betriebs geklagt und nicht Recht bekommen, so die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023. Genehmigt wurden dessen Anlagen im Jahr 2006. Aber: Die Genehmigung enthielt keine Betriebseinschränkungen, um Fledermäuse zu schützen. Der NABU machte 2019 die Behörden dann aufmerksam auf verschiedene verendete Fledermausarten im Bereich der Windkraftanlagen. Die Datensammlung der Naturschützer umfasste den Zeitraum vom September 2012 bis Oktober 2018. Zudem kamen weitere Eingaben. Die Folge: Der Betreiber musste sechs Windräder vom 15. April bis zum 31. August von Sonnenuntergang bis zwei Stunden vor -aufgang abzuschalten. Dies galt jedoch nur, wenn die Temperatur von mindestens 10°C und Windgeschwindigkeiten von maximal 7,5m/s vorliegen. Damit war der Betreiber nicht einverstanden und wählte den Weg einer Klage. Nachdem der Mann bereits in Lüneburg scheiterte, blieb er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.
Fledermaus