
Visualisierung Ulrich Bielefeld

Herrenberg Blickrichtung West
Der neue Windatlas BW 2019 und Potenzialatlas der Landesregierung
Content: Drei Tage nach der Europawahl wurde der neue Windatlas Baden-Württemberg veröffentlicht. Beim alten Windatlas hatte sich herausgestellt, dass die prognostizierten Wind- und Ertragsdaten meist viel zu hoch waren. So liegen viele geplante oder bereits gebaute Windparks außerhalb der Potentialflächen des neuen Windatlasses (https://www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas-baden-wurttemberg). Nahezu alle realisierten Windparks arbeiten nachgewiesenermaßen defizitär nach den Vorgaben des EEG.
Auch beim neuen sind nach Expertenmeinung ähnliche Zweifel angebracht.
http://www.mensch-natur-bw.de/index_htm_files/Pressemitteilung_7.9.19.pdf
http://www.mensch-natur-bw.de/index_htm_files/Windatlas%20versus%20Realitaet%20Zusammenfassung%20190924.pdf
Zusätzlich wird von der LUBW eine interaktive Karte über Windpotentialflächen zur Verfügung gestellt: https://www.energieatlas-bw.de/wind/ermittelte-windpotenzialflaechen
Es wird nach geeigneten (grün) und bedingt geeigneten Flächen (gelb) unterschieden, die anhand eines Kriterienkatalogs ermittelt wurden: https://www.energieatlas-bw.de/documents/24384/24629/Kriterienkatalog+Windpotenzial/f6d437f4472f-4738-ba3c-b5407e58f06b.

Herrenberg Blick vom Aussichtsturm Schloßberg Richtung West
Nach diesem (sehr groben) Katalog werden für die geeigneten Flächen keine Genehmigungshindernisse gesehen. Insgesamt wird ein Potential von 20.000 Windrädern in BW postuliert (In ganz Deutschland gibt es derzeit 30.000). In Baden-Württemberg stehen derzeit 725 Windräder, davon 305 rechtswidrig genehmigt im Wald, da die Waldumwandlung nicht wie in den anderen Bundesländern, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgte.
Nahezu zwölf Prozent der Landesfläche von insges. 419.000 Hektar wurde von Umweltminister Untersteller als windkrafttaugliche Fläche eingestuft. Bei gleichmäßiger Verteilung stünde dann alle 1,8 km eine Windkraftindustrieanlage. In der Realität würden sie sich jedoch in bestimmten Zonen konzentrieren, so dass dort die Windraddichte deutlich höher wäre. (Im Stuttgarter Kessel wird sich nie ein Windrad drehen, daher verdichtet sich die Windkraft anderenorts.)

Neben den technisch-wirtschaftlichen Zweifeln stellen sich weitere Fragen:
- wurde die Artenschutzproblematik ausreichend berücksichtigt?
Im Kriterienkatalog finden sich nur Hinweise auf Vogelschutzgebiete, nicht aber auf Habitate streng geschützter Vögel nach EU-Recht.
- wurde der Schutz des Landschaftsbildes berücksichtigt? Nach BNatSchG ist dies ein gleichrangiges Schutzgut neben Arten- Wasser- Boden- und Klimaschutz. Im Kriterienkatalog findet sich dazu nichts, auch nicht wie aus Landessicht mit Großschutzgebieten (Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate) verfahren werden soll. In deren Schutzzielen ist i.d.R. ein Bauverbot festgelegt, das nur in Einzelfällen überwunden werden kann.
- Wurde ein Landschaftsprogramm erstellt, das nach § 9 BNatSchG zwingend vorgeschrieben ist, wenn wesentliche Veränderungen in Natur und Landschaft vorgesehen sind? Falls darauf verzichtet wird, wären die regionalen Landschaftsrahmenpläne als Ersatz heranzuziehen (die müssten dann aber flächendeckend aktualisiert vorliegen).
- Wurden die Ziele der Raumordnung berücksichtigt? Regenerative Energie hat nicht automatisch Vorrang vor anderen Zielen, z.B. heißt es in §2 ROG: Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen.
- Wurden die rechtsgültigen Regionalpläne berücksichtigt, die unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Raumordnungs- und Naturschutzrechtes entwickelt wurden?
Alle Fragen sind wohl negativ zu beantworten. Eine rechtssichere Abwägung auf landes- regional- und kommunaler Ebene kann bei fehlender Beachtung geltenden Rechts und fehlenden Unterlagen nicht stattfinden (oder soll auf eine Abwägung ganz verzichtet werden?).
Zum Vergleich: Rheinland-Pfalz hat sein Landschaftsprogramm als Grundlage des Landesentwicklungsprogramms schon in der 4. Fortschreibung beschlossen. Es werden dort auch detaillierte Angaben zu Artenvorkommen berücksichtigt und wertvolle Kulturlandschaften großräumig geschützt, wie z.B. das Mittelrheintal und der Pfälzer Wald.
Aus dem neuen Windatlas folgt eine Potenzialberechnung der LUBW:
Bei der durchgeführten Potenzialanalyse wurde mit Hilfe eines auf Geodaten basierenden Verfahrens das Windenergiepotenzial in Baden-Württemberg ermittelt. Dabei wurden bestimmte technische, infrastrukturelle, rechtliche, wirtschaftliche und ökologische Vorgaben und Annahmen berücksichtigt. Wesentliche Grundlage für die notwendigen Analysen waren dabei überwiegend landesweit verfügbare Geodaten. Lokale Gegebenheiten und Abwägungsentscheidungen können im Rahmen eines solchen landesweiten Berechnungsmodells naturgemäß nicht oder nur bedingt berücksichtigt werden. Die ermittelten Potenziale bilden deshalb keine Planungsgrundlage, sondern dienen der Orientierung und ermöglichen einen strategischen Überblick. Vor dem Beginn konkreter Planungsvorhaben ist in jedem Fall eine detaillierte Einzelfallprüfung erforderlich.
Dies bedeutet wohl, dass die planerische Verantwortung auf die unterste kommunale Planungsebene wie bisher (z.B. bei der Änderung des Landesplanungsgesetzes 2012) verschoben werden soll. Nach EU-Regeln zur strategischen Umweltprüfung sollen aber auf jeder Planungsebene die maßstabsrelevanten Kriterien geprüft und die jeweils nachgeordneten Planungsebenen entlastet werden. Liegen zu wenig beurteilungsrelevante Daten vor, sind sie neu zu ermitteln (z.B. durch Landschaftsplanung auf allen Planungsebenen). Bei der Windenergie mit ihren raumgreifenden überörtlichen Auswirkungen ist deren vollständige Erfassung und Bewertung, wie vom UVPG/EU-Recht gefordert, auf lokaler Ebene schlicht unmöglich. Über diese Vollzugsdefizite aufgrund des verbindlichen höherrangigen Rechtes liegen Rechtsgutachten vor.
Gründe für die Nichtbeachtung landesweiter Daten im Kriterienkatalog werden nicht genannt.
Zum Beispiel könnten folgende Kriterien herangezogen werden:
- überregional bedeutsame Landschaftsräume nach dem gültigen Landesentwicklungsplan
- Landesweite Bewertung der landschaftsästhetischen Qualität (LUBW / Uni Stuttgart 2014)
- Biotopverbund nach LUBW einschließlich Generalwildwegeplan
- Landnutzungsdaten (Fernerkundung) der LUBW
- Nicht erklärbar sind die Abstandspuffer zur Flugplätzen, da die Pufferangaben in Zeile 10 bis 12 des Kriterienkatalogs nicht mit den einschlägigen Luftverkehrsregelungen übereinstimmen.
Ziel einer landesweiten Konzeption müsste sein, „herausragende Landschaften“ mit hohem Konfliktpotential zur Windenergie zu identifizieren, wie vom BNatschG als auch vom früheren Windenergieerlass gefordert.
Bemerkenswert ist, dass in manchen Regionalplanungen (z.B. Bodensee-Oberschwaben, Region Stuttgart) keine geeigneten Flächen für WKA gefunden werden konnten, obwohl der Beurteilungsmaßstab viel genauer als in der vorliegenden landesweiten Analyse war. Warum werden nach diesen Ergebnissen dann Flächen für strategische Zielsetzungen ausgewiesen, obwohl viele davon bereits abgeprüft und ausgeschlossen wurden?
Auch stellt sich die Frage nach der Entscheidungskompetenz regionaler Gremien, nach rechtssicheren Planungsgrundlagen und Vertrauensschutz. Wieviel bleibt dann noch dem einzelnen Bürger an Mitwirkungsmöglichkeiten?
In den letzten Jahren wurde aufgrund der zu optimistischen Prognosen des alten Windatlasses und fehlender Abwägungsgrundlagen (z.B. mangelnde Landschaftsplanung auf allen Planungsebenen) Kommunen zu Planungsprozessen verleitet, die oft im Nichts enden mussten, verbunden mit erheblichen Verwaltungskosten und -blockaden. Ein ähnlicher Verlust öffentlicher Gelder für höchstwahrscheinlich ineffiziente Vorhaben hinsichtlich Klimaschutz und sicherer Energieversorgung scheint auch nach den fragwürdigen Zielen des neuen Windatlasses vorprogrammiert. Immerhin handelt es sich beim Maximalziel der Errichtung von 20.000 WKA um eine Investitionssumme von mindestens 120 Milliarden Euro.
Seit August 2018 liegt ein umfassender Forschungsbericht mehrerer führender Universitäten im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz „Landschaftsbild und Energiewende“ vor. Er befasst sich eingehend mit Handlungsempfehlungen zu verschiedenen Energieträgern und auch mit der Partizipation der Öffentlichkeit.
Die weitere Ertüchtigung der Landschaftsplanung spielt dabei die zentrale Rolle.
Unter anderem wird strengerer Landschaftsschutz und Höhergewichtung weicher Tabuzonen wie Kulturlandschaft, Wald, Kuppen Höhenrücken und Hangbereiche gefordert. Für eine bessere Bürgerbeteiligung werden u. A. fotorealistische Visualisierungen als unverzichtbar gesehen. Hier die Links / Download zu den Veröffentlichungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfN).
https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/erneuerbareenergien/Dokumente/LandschaftsbildundEnergiewende_Band1.pdf https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/erneuerbareenergien/Dokumente/LandschaftsbildundEnergiewende_Band2.pdf
Wenn ein strategisches Ziel der Errichtung von 20.000 WKA vorgegeben wird, ist wohl eine Bilanzierung der Vor- und Nachteile unverzichtbar, z.B.:
- wieviel Waldfläche wird benötigt – welche Waldfunktionen sind betroffen? Können die Ökosystemfunktionen des Waldes bei einer systematischen Durchlöcherung und Zerschneidung durch Zuwegungen erhalten werden? Aktuell werden Ziele für den Wald diskutiert, die eine Aufgabe der Wirtschaftsfunktion zugunsten der Öko- und Klimaschutzfunktionen vorsehen.
- wie ist das Verhältnis von CO2-Einsparung durch WKA und Verlust der CO2Speicherung durch Wald?
- Wie ist der Verlust der Bodenfunktionen durch Fundamente und Montageflächen (mind. 10.000 ha in BW) zu kompensieren? Kann der Grundwasserschutz der Waldböden erhalten werden?
- wie kann das Recht auf Naturgenuss vor Ort weiterhin gewährleistet und der Verlust von Erholungsfläche kompensiert werden? Es ist dann zu befürchten, dass der Erholungssuchende zunehmend ins Auto und ins Flugzeug steigt.
- Wie hoch sind die wirtschaftlichen Nachteile für den Fremdenverkehr? Viele unabhängige Studien gehen von einem Rückgang bis zu 30% z.B. im Schwarzwald aus. Wohin können Erholungssuchende dann noch ausweichen?
- Lässt sich der zu erwartende kurzperiodische Überschussstrom in absehbarer Zeit speichern, verbunden mit welchen weiteren Eingriffen in Natur und Landschaft (z.B. durch Pumpspeicherwerke) und mit welchen Kosten?
Es ist unbestritten, dass es sich beim Einsatz der Windenergie um die größten Landschaftsveränderungen der Geschichte handelt: eine Umwandlung der Kulturlandschaft in eine flächendeckende Industrielandschaft. Ist ein Klimaschutzeffekt nachweisbar, der ein solches Opfer rechtfertigt? Wie wird eine Versorgungssicherheit erreicht trotz der mit den vielen Windrädern extrem gesteigerten Volatilität?
Wie den Anforderungen des EU-Rechtes nach einem kohärenten Verbundnetz von Biotopen und Habitaten gefährdeter Pflanzen- und Tierarten entsprochen werden kann, ist nicht erkennbar.
Der Wert der Landschaft an sich entsprechend der europäischen Landschaftskonvention (ELK), die von 40 Staaten (nicht aber von Deutschland, warum?) unterzeichnet und 2004 in Kraft getreten ist, stellt ein zentrales Dokument der Befassung mit Landschaft dar: Sie räumt der Erhaltung und Entwicklung von Landschaft eine zentrale Bedeutung für die Menschen ein. In Artikel 5 (allgemeine Maßnahmen) heißt es:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
a) Landschaften als wesentlichen Bestandteil des Lebensraums der Menschen, als Ausdruck der Vielfalt ihres gemeinsamen Kultur- und Naturerbes und als Grundlage ihrer Identität rechtlich anzuerkennen;
b) durch Ergreifen der spezifischen Maßnahmen nach Artikel 6 eine Landschaftspolitik festzulegen und umzusetzen, die auf Landschaftsschutz, -pflege und -planung ausgerichtet ist;
c) Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der kommunalen und regionalen Behörden und weiterer von der Festlegung und Umsetzung der unter Buchstabe b genannten
Landschaftspolitik direkt Betroffener einzuführen;
d) die Landschaft zum Bestandteil ihrer Raum- und Stadtplanungspolitik, ihrer Kultur-, Umwelt-, Landwirtschafts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik sowie anderer Politiken zu machen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Landschaft auswirken können.
Und in Artikel 6:
D. Landschaftsqualitätsziele
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, für die erfassten und bewerteten Landschaften nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 5 Buchstabe c Landschaftsqualitätsziele festzulegen.
E. Umsetzung
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur Umsetzung ihrer Landschaftspolitik Instrumente einzuführen, deren Ziel der Landschaftsschutz, die Landschaftspflege und/oder die Landschaftsplanung ist.
Natur- und Landschaftsschutz ist mit Maßnahmen zum Klimaschutz allein nicht zu gewährleisten. Was durch den Klimawandel möglicherweise in Jahrzehnten gefährdet ist, kann mit den anvisierten einseitigen technischen Maßnahmen schon in wenigen Jahren unter die Räder kommen. Kompatibel mit europäischen Werten und Rechten ist dies sicher nicht.
Visualisierungen Herrenberg und Deckenpfronn
Google Earth erstellt von Hansjörg Jung
Kuppingen / Oberjesingen / Deckenpfronn Geschummerter Kartenausschnitt mit Landschaft-Satellitenhintergrund, der sich exakt in Google-Earth übertragen lässt.
Um sich die Dimension des neuen Ausbauziels vorstellen zu können, dienen nachfolgende Visualisierungen, die mittels Google-Earth erstellt wurden. Mit dieser allgemein und kostenlos zugänglichen Software lässt sich sehr schnell ein Überblick gewinnen: 3D-Modelle von WKA lassen sich in das Geländemodell einbinden und exakt in der Höhe skalieren. Vorher kann z.B. die Karte mit den Windpotentialflächen überlagert werden und die möglichen Positionen (hier mit Mindestabständen von 500m) ermittelt werden. Anschließend kann man sich das Ergebnis von jedem beliebigen Geländepunkt anzeigen lassen. Die Google-Bilder lassen sich in Fotos übertragen und somit fotorealistische maßstabsgerechte Visualisierungen erstellen, was allerdings etwas mehr Aufwand mit sich bringt.
Diese Methode ist auch vom Forum Energiedialog BW in seiner Handreichung zu Visualisierungen anerkannt.

Ausschnitt aus der Karte der LUBW vom Bereich Herrenberg. Allein in den „grünen“ Flächen (sog. windkraftgeeignete Flächen) gibt es auf der Gemarkung Herrenberg bereits ein Potential von 13 WEA, was in den darauffolgenden Abbildungen dargestellt ist. In den „gelben“ Bereichen würden zusätzlich 14 WEA (bedingt geeignete Flächen) passen. Dies ergibt zusammen 27 WEA. Diese beanspruchen 714 ha der Gemeindegrundfläche. Hinzu kommen auf der Darstellung 13 WEA auf der Gemarkung Deckenpfronn (206 ha).
Im Kreis Böblingen, der derzeit windradfrei ist, würde nach dem Windpotenzialatlas 414 Windräder Platz finden. Davon entfallen auf den westlichen Teil des Landkreises (Wahlkreis 6) 266 Windräder. Der westliche Teil des Landkreises ist stärker betroffen, da im neuen Windatlas durch Wechsel des „Grenzwertes“ von 5,3 m/sec auf 100 m Nabenhöhe auf 215 W/qm eine völlige Neubewertung entstanden ist.
LUBW Potenzialatlas Ausschnitt Herrenberg: grün = geeignete Flächen, gelb = bedingt geeignete Flächen; Abstände zur Wohnbebauung: 700 m.

Überlagerte Karte in Google-Earth und maßstäblich eingesetzte 3D-Modelle von WKA. Rotorspitzenhöhe 250 m.

Oberjesingen und Deckenpfronn mit den Windrädern lt. Potenzialatlas bestückt.
Zu erkennen ist die fast vollständige Inanspruchnahme der Wälder, die ihre großräumigen Ökosystemfunktionen durch Zerschneidung und Störungen (Bewegung und Schall) verlieren würden.
In der Visualisierung sind die temporären und dauernden Rodungsflächen natürlich nicht ersichtlich. Pro Windrad sind zwischen 7.000 qm und 10.000 qm Waldflächen zu roden.
Oberstes Ziel des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) ist, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern und die Forstwirtschaft zu fördern (§ 1 Gesetzeszweck). Bau und Betrieb von bis zu 250 Meter hohen Windkraftanlagen machen aus Wäldern Windindustriegebiete und gehören nicht zu einer „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“ von Wäldern im Sinne des Bundeswaldgesetzes.
Windkraftanlagen (WKA) in Wäldern beeinträchtigen und konterkarieren viele wertvolle Umweltleistungen. Für den Bau eines einzigen Windrades im Wald muss eine durchschnittliche Fläche von mindestens 5.000 Quadratmeter Wald gerodet werden. Die Verbreiterung von Forstwirtschaftswegen für den Transport der Bauteile und für notwendige Stromkabel ist hierbei nicht mit eingerechnet. Wenn man einen Bau von 5 Windrädern unterstellt, gehen in einem kalkulierten Betriebszeitraum von 20 Jahren folgende Umweltleistungen, die der Wald erbracht hätte, verloren:
560 000 kg des schädlichen Treibhausgases Kohlendioxid (CO2) wären gebunden worden. Die Bäume hätten den Kohlenstoff aufgenommen und langfristig gespeichert. Im Gegenzug hätten sie rund 1,6 Millionen Liter Sauerstoff produziert und abgegeben.
Zum Wohle der Anwohner wären ca. 2,6 Millionen kg Feinstaub und Ruß durch die Baumkronen ausgekämmt worden.
Die gerodete Waldfläche hätte kostenfrei 5,2 Millionen Kubikmeter Niederschlagswasser filtriert, gereinigt, gespeichert und es als sauberes Trinkwasser der Bevölkerung langfristig zur Verfügung gestellt.

Die Stiftkirche Herrenberg ist 57,1 m hoch. Das Windrad maßstabsgerecht auf den Kirchplatz gestellt hat nur den Zweck die die Verzwergung der Kulturgüter zu zeigen, dort wird sich nie ein Windrad drehen! Die Zuwegung, Geologie usw. ist nicht geeignet, so dass es auf die Windhöffigkeit gar nicht ankommt.




150 m über Stellbergturm Blickrichtung nach West, im Vordergrund die Autobahn (Schönbuchtunnel)

Deckenpfronn, Bildmitte Flugplatz Egelsee

Im Vordergrund Polizeischule Herrenberg „Am Fichtenberg“, Blickrichtung Kuppingen

Oberjesingen Deckenpfronn

Spitalwald Blickrichtung Nordost, Bundesstraße B28 Abzweigung „Königsträssle“, Bildmitte Kuppingen

Overlaykarte Gärtringen Ehningen (grün=geeignet f. Windkraft, gelb bedingt geeignet für Windkraft)

Gärtringen Blickrichtung Nordwest

Ehningen Blickrichtung West totale

Ehningen Blickrichtung West

Ehingen Blickrichtung Ost

Ehningen Blickrichtung Ost totale

Ehningen Blickrichtung Osten 2

Ehningen Blickrichtung Osten 1

Ehningen Blickrichtung Nord-Nordwest

Ehningen Blickrichtung Nordwest totale

Ehningen Blickrichtung Nord-Nordwest 0

Ehningen Hofgut Mauren Blickrichtung Nordwest
PRESSEMITTEILUNG
23.12.2019
**VGH Baden-Württemberg bestätigt das Bauverbot für die Windparks „Blumberg“ und „Länge“ Vorgaben der Landesregierung BW verstoßen gegen Umweltrecht Antrag des bundesweit anerkannten Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI) erfolgreich.**
1. Gegenstand und Einordnung der Entscheidungen
Die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2019 bezüglich der Windparks „Blumberg“ und „Länge“ (Schwarzwald-Baar-Kreis) aufgrund eines Antrags des bundesweit anerkannten Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI) – 10 S 566/19 und 10 S 823/19 – liegen nun vor. Auf diese Beschlüsse haben zahlreiche Behörden in Baden-Württemberg gewartet. Das Gericht bestätigt damit zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg, mit denen nicht nur ein Bau- bzw. Rodungsverbot ausgesprochen wurde, sondern auch, dass die Vorgaben der Landesregierung Baden-Württemberg zu Genehmigungsverfahren und zur Öffentlichkeitsbeteiligung rechtswidrig sind. Die Entscheidungen des zehnten Senats gehen deshalb weit über diese beiden Windparks hinaus und fordern letztlich, die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf neue (rechtmäßige) Füße zu stellen. Die wesentlichen Inhalte der Beschlüsse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind rechtswidrig, weil eine Öffentlichkeitsbeteiligung hätte erfolgen müssen und zudem fehlt es an ausreichenden forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen zu Kompensation des mit der Waldumwandlung verbundenen Natureingriffs.
- Die Waldumwandlungsgenehmigung ist rechtswidrig, weil diese von einer unzuständigen Behörde, nicht im richtigen Genehmigungsverfahren und ohne die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage erteilt wurde.
Darüber hinaus hat das Gericht auch den Versuch der Beschwerdeführer zurückgewiesen, eine Gerichtsentscheidung in der Sache zu verhindern. Behauptet wurde, dass es der Naturschutzinitiative e.V. (NI) an der Berechtigung fehle, diese Genehmigungen anzugreifen. Der VGH Baden-Württemberg hat nun klar und deutlich ausgeführt, dass es keine Zweifel an der Zulässigkeit der geltend gemachten Rechtsbehelfe gebe.
2. Zur Zulässigkeit im Einzelnen
2.1 Bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen
Die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 S. 1 UmwRG zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen (wenn keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt) sei nicht abgelaufen. Eine schuldhafte Nichtkenntnis der Genehmigungserteilung lasse sich, so der Senat, nicht daraus herleiten, dass der in Rheinland-Pfalz ansässige Antragsteller mittels Länder- und Fachbeiräten auch in Baden-Württemberg tätig gewesen sei. Denn dies erlaube lediglich den Rückschluss, dass es im Bereich des Möglichen liege, dass die maßgeblichen Vertreter des Antragstellers von der Genehmigungserteilung erfahren haben. Ebenso gut sei es auch möglich, dass die für den Antragsteller tätigen Personen, insbesondere dessen Vorstand, beispielsweise die Presseberichterstattung nicht wahrgenommen haben. In diesem Fall, so der Verwaltungsgerichtshof, könne aber keine Rede davon sein, dass sich dem Antragsteller die Genehmigungserteilung hätte aufdrängen müssen. Kenntnisse einer vor Ort tätigen Bürgerinitiative vermögen daran nichts zu ändern. Denn es sei schon nicht ersichtlich, auf welcher normativen Grundlage eine Wissenszurechnung erfolgen könnte. Zudem, auch darauf weist der Senat ausdrücklich hin, habe die Behörde die Möglichkeit gehabt, durch eine öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungsentscheidungen selbst Rechtssicherheit zu schaffen und eine Monatsfrist auszulösen.
An der Antragsbefugnis fehle es ebenfalls nicht. Denn § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG (Beteiligungsrecht des Antragstellers) setze lediglich voraus, dass im Fall des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein Beteiligungsrecht besteht. Positiv feststehen müsse die UVP-Pflicht auf Ebene der Antragsbefugnis nicht. Unabhängig davon sei das Verwaltungsgericht aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren jeweils eine UVP-Pflicht bestand (näher dazu unten).
3
2.2 Bezüglich der Waldumwandlungsgenehmigung
Auch bezüglich dieser Genehmigung sei die Klagefrist nicht verstrichen. Denn der Genehmigungsbescheid sei entgegen der Vorschriften des § 9 Abs. 2 UVPG (jetzt: § 27 UVPG) i.V.m. § 74 Abs. 5 S. 2 VwVfG nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Als „Mindeststandard“, so der Senat, sei vorgesehen, dass der verfügende Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Dass sich die Behörde, wie hier, nach ihrem Ermessen anderer Bekanntmachungsformen bedienen kann, sei gesetzlich nicht vorgesehen.
3. Zur Begründetheit im Einzelnen
3.1 Bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen wären die Voraussetzungen für die Genehmigungen der Umwandlung des auf den Anlagenstandorten stockenden Waldes wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG zu prüfen gewesen. Bei einer solchen Waldumwandlungsgenehmigung handele es sich um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG. „Betreffend“ in diesem Sinne seien alle behördlichen Entscheidungen, die Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind und deren positive Entscheidung deswegen eine Freigabewirkung für die Anlage entfaltet. Dass die Waldrodung (jedenfalls die unmittelbaren Anlagenstandorte betreffend) nach Auffassung der Landesregierung Baden-Württemberg dazu nicht gehören soll, überzeuge den Senat nicht, wie es in dem Beschluss ausdrücklich heißt. Wenn auf dem Anlagenstandort eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart bald in eine andere Nutzungsart (Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage) umgewandelt werden müsse, handele es sich um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die in § 9 Abs. 2 S. 1 LWaldG vorgesehene Abwägung, wonach bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit (insbesondere die nachhaltige Sicherung des Waldes wegen seiner Bedeutung für die
Umwelt) gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Deshalb falle bei dieser Entscheidung nicht nur die Umweltauswirkungen der Rodung, sondern auch die positiven oder negativen Umweltauswirkungen der geplanten Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG ins Gewicht. Dies bedinge, dass die Auswirkungen der Nutzungsänderung und der Errichtung und des Betriebs der Windenergieanlagen auf dem Naturhaushalt des Waldes und die im Wald lebenden Tierarten nicht unberücksichtigt bleiben können. Deshalb, so der Senat, müssten beispielsweise Horstbäume geschont, ist Nistzeiten beachtet und etwa Jagdreviere und Überflugrouten insbesondere gefährdeter Vogelarten oder Fledermäuse mit betrachtet werden.
Ungeachtet dieser Überlegungen sei zu berücksichtigen, dass die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auch bezwecke, dass rechtlich einheitlich zu betrachtende bzw. sich überschneidende Vorgänge nicht künstlich aufgespalten werden. Die Umweltauswirkungen von Waldumwandlung und Anlagenbetrieb seien
„notwendig miteinander verschränkt, weil sie – wie auch der vorliegende Fall zeigt – die gleichen Eingriffe zu vermeiden bzw. zu minimieren versuchen und Ausgleichsmaßnahmen meist multifunktional sowohl zum naturschutzrechtlichen als auch zum artenschutzrechtlichen und forstrechtlichen Ausgleich beitragen.“
Deshalb sei statt mehrerer Genehmigungen nur eine einzige Genehmigung erforderlich. Damit würden nicht nur parallele sachliche Zuständigkeiten, sondern auch die Zulassungsverfahren und Entscheidungen zusammengefasst. Das führe, so der Senat, auch dazu, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen notwendigerweise auch die jeweils erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung mit einschließen. Auf den Willen des Landratsamts komme es hier nicht an.
„Denn der gesetzlich in § 13 angeordnete Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stehe (selbstverständlich) nicht zur Disposition der Genehmigungsbehörde.“
Die Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ergebe sich daraus, dass die Waldumwandlung insbesondere ohne Abwägungsentscheidung Genehmigungsinhalt wurde und dass ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen wäre.
Es könne offenbleiben, ob dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen ist, dass hier angesichts der Gesamtrodungsfläche von mehr als 10 ha eine einheitliche, die Waldumwandlung und die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen umfassende UVP-Pflicht bestanden hat, oder ob nicht vielmehr angesichts der streng an den einzelnen in der Anlage 1 des UVPG aufgeführten Vorhaben anknüpfende UVP-Pflicht eine getrennte Betrachtung der Rodung von Wald (Nr. 17.2 der Anlage 1) einerseits und der Errichtung und des Betriebs der Windfarm (Nr. 1.6 der Anlage 1) andererseits vorzugswürdig erscheine. Auch für den Fall, dass sich eine für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durchzuführende UVP nur auf die mit der Waldumwandlung verbundenen Umwelteinwirkungen und nicht auch mit den Umwelteinwirkungen der Errichtung und des Betriebs der Windkraftanlagen zu befassen hätte, ändert dies doch nichts am Vorliegen einer Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV [gemeint ist wohl § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV]. Für die Genehmigung einer solchen Anlage sei nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Denn nach dieser Vorschrift wird das Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG für Anlagen durchgeführt, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Unabhängig davon ergebe sich die Rechtswidrigkeit aber auch daraus, dass keine ausreichenden forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen als Nebenbestimmungen vorgesehen sind.
Die Rechtsverstöße, so der Senat, seien auch nicht gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG unbeachtlich. Denn zum einen liege aufgrund des nicht durchgeführten förmlichen Genehmigungsverfahrens und der insoweit fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung ein absoluter Verfahrensfehler vor. Es seien auch materielle Fehler festzustellen (Abwägungsfehler und mangelnde Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Waldumwandlung).
3.2 Bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen
Der Senat führt hinsichtlich der Waldumwandlungsgenehmigung aus, dass diese aufgrund der in § 13 BImSchG angeordneten Konzentrationswirkung (siehe oben) nicht außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens geprüft und erteilt werden durfte. Die gleichwohl gesondert erteilte Waldumwandlungsgenehmigung sei rechtswidrig, weil diese von einer unzuständigen Behörde, nicht im richtigen Genehmigungsverfahren und auch ohne die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage erteilt wurde.
4. Bedeutung der Entscheidung
Bei den Beschlüssen des VGH Baden-Württemberg handelt es sich um Entscheidungen, deren Bedeutung weit über die streitgegenständlichen Windparks hinausgeht. Denn der Grund für die Rechtswidrigkeit liegt genau genommen nicht in der Anwendung des Windenergieerlasses Baden-Württemberg durch die Behörden, sondern in diesem Erlass selbst. Er sieht unter Nr. 5.1 unzutreffend vor, dass Genehmigungen nach §§ 9 ff. LWaldG, also die Waldumwandlungsgenehmigungen, nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst seien. Da das Problem also weniger in der Anwendung dieses Erlasses liegt, sondern darin, dass in diesem Erlass gegenüber Behörden Unzutreffendes vorgegeben wird, dürften nach wie vor etliche Genehmigungen existent sein, die rechtswidrig sind, insbesondere weil umweltrechtliche Vorschriften, über die eine Landesregierung nicht hinweggehen kann, nicht oder unzutreffend angewandt wurden und weil damit auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat. Dass der Windenergieerlass am 9.5.2019 außer Kraft getreten ist, ändert daran nichts. Denn dies berührt nicht bereits erteilte Genehmigungen. Für laufende oder künftige Genehmigungsverfahren bedeuten die Entscheidungen, dass in den Verfahren anders als bislang vorgegangen werden muss. Insbesondere führt die Entscheidung dazu, dass nun in vielen Fällen ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG – und damit eine Öffentlichkeitsbeteiligung – durchzuführen ist. Das führt tendenziell eher dazu, dass Abwägungsbelange umfassender und verlässlicher ermittelt und gewichtet werden als lediglich in einem nicht-öffentlichen Verfahren. Letztlich ist dies ganz im Sinne des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der insbesondere in seiner „Protect“-Entscheidung vom 20.12.2017 – C-664/15 – die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet hat, dem Umweltrecht zur Durchsetzung zu verhelfen und für effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen.
Caemmerer Lenz
RA Dr. Rico Faller
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Douglasstraße 11-15
76133 Karlsruhe
Telefon +49 721 91250-615
Telefax +49 721 91250-22
rfaller@caemmerer-lenz.de https://www.caemmerer-lenz.de/
Lidarmessgeräte senden einen Laserblitz aus, der von kleinen Luftteilchen zurückgestreut wird. Anhand der windgeschwindigkeitsabhängigen Frequenzverschiebung, die bei der Reflektion des Strahls auftritt, erkennt das Gerät Windgeschwindigkeit und -richtung in verschiedenen Höhen.
Die Akzeptanz durch Gutachter, Banken und Investoren steigt zunehmend. Lidarmessungen liefern ohne Eingriffe in die Natur Messergebnisse in Höhen bis 250 Meter. Problemlos lässt sich gleichzeitig in verschiedenen Höhen messen und am Ende der Messkampagne der Standort wechseln. Knifflig wird die Qualitätssicherung im komplexen Gelände, für das die Technik logistisch gut geeignet ist. Eine Zusatzoption des Herstellers Leosphere, nimmt eine Standortkorrektur der Messdaten im Gerät vor. Die Messungenauigkeiten sind richtungsabhängig. Rund um den Messpunkt ist das Gelände unterschiedlich steil. Kommt der Wind aus einer Richtung, wo das Gelände komplex ist und sich stark ändert, sind die Messfehler am größten. Pro Messrichtung liegt die Fehlertoleranz zwischen einem und fünf Prozent.
Vorteile
* Keine Messmastbeeinflussung
* Sofort Messbereit am Zielort
* Messbereich sehr groß (bis 200 m)
* keine Baugenehmigung erforderlich
* Bei Projektabbruch Abbau und Aufbau andernorts
* Flexibler Einsatz am Standort wenn ein Standort wenig Wind zeigt
* keine Messmastvereisung
Nachteile
* Meßfehler bei komplexem Gelände
* Stromversorgung: Generator notwendig (Solar reicht nicht)
* Bei Ausfall von Sensoren gehen alle Daten verloren Reparatur nur vom Hersteller
* Kalibrierung ist zeit- und kostenintensiv
* bei niedrigen Wolken, Nebel keine Messwerte, bei sehr klarer Luft keine Messung (Skandinavien)
* Diebstahlgefahr: (Bauzaun reicht nicht aus)
Strömungsanhebung am Berg verursacht Messfehler. Fehlersimulation und Fehlerkorrektur mittels CFD. Fehlergröße 2 bis 4 %.
Anwendung der Fehlersimulation erfordert Erhöhung der Unsicherheitsangabe im Gutachten.
Vereisung auf Gerät: Eigenwärme verhindert Vereisung. Wasser wird von Wischer weggewischt

Title: Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung ändert sich
Content: Mit dem am 30.11.2018 beschlossenen Energiesammelgesetz (BT Drucksache 19/5523) werden Windparkbetreiber verpflichtet, bis zum 1. Juli 2020 ihre Windparks mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auszustatten. Damit werden die roten Befeuerungssysteme nachts in Zukunft nur noch dann rot blinken, wenn sich ein Luftfahrzeug im Umfeld des Windparks aufhält. Die Bundesregierung sieht darin einen entscheidenden Schritt zur Akzeptanzverbesserung der Windkraft durch die betroffenen Anwohner. Die luftrechtliche Zulassung des Systems wirft Fragen auf die der Regelung bedürfen.
Derzeit zugelassene Systeme
Derzeit sind nur die Aktivradar- und die Passivradaroption für die bedarfsgerechte Nachtkenn-zeichnung luftverkehrsrechtlich zugelassen. Von der deutschen Flugsicherung sind bisher drei Systeme zugelassen: das Passiv - Radarsystem Parasol (Dirkshof/Fraunhofer Entwicklung) sowie die Aktiv-Radarsysteme von Dark Sky (vormals Airspex), Quantec networks und InteliLight (Vestas). Die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) ist seit 2015 zulässig. Bislang konnten Windenergieanlagen freiwillig mit Einrichtungen zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung auf Basis Luftfahrzeugunabhängiger Systeme ausgerüstet werden.
Künftig erlaubte Technik
Mit der vorliegenden neuen Regelung werden wesentliche Grundlagen zur Nutzung einer weiteren, nach heutiger Einschätzung kostengünstigeren Transponder-Technologie geschaffen. In diesem Markt bereits tätig ist der Hersteller von Avioniksystemen AIR Avionics und die Fa. Lanthan, die in einer strategischen Partnerschaft den Markt abdecken wollen. Sämtliche Luftfahrzeuge im Umfeld des Schutzbereichs in Form eines Zylinders mit einem ordnungsgemäß funktionierenden Transponder werden erfasst und mittels Auswertesoftware als relevant oder nicht relevant eingestuft. Nicht relevant sind Luftfahrzeuge welche identifiziert und als zu weit entfernt oder als zu hoch lokalisiert wurden. Relevante Luftfahrzeuge die den fraglichen Luftraum nutzen dürfen werden in einer Geschwindigkeitsspanne von 0 Knoten bis zu 300 Knoten Groundspeed (250 Knoten IAS + 50 Knoten Rückenwind) erfasst. Der Schutzbereich hat die Form eines Zylinders, wobei sich in der vertikalen Symmetrieachse die Windenergieanlage befindet. Der Radius des Zylinders soll mindestens 3900 m betragen. Die Höhe des Erfassungsbereichs soll mindestens 2500 Fuß, bezogen auf den Windanlagen-Boden betragen. Befindet sich die Windenergieanlage auf einer Anhöhe, so ist der Erfassungsbereich nach unten bis zur tatsächlichen Erdoberfläche zu erweitern.
Die Nutzung von Transpondersignalen ist bisher noch nicht luftverkehrsrechtlich zugelassen. Von 2010 bis ca. 2016 wurde im Windpark Wiemersdorf in der räumlichen Nähe zur Fliegerstaffel Fuhlendorf der Bundespolizei eine bedarfsgesteuerte auf Transpondersignalen basierende Schaltung von Hinderniskennzeichnung betrieben. Dort wurden Windenergieanlagen mit einer Höhe von unter 100 Metern, die dem Grunde nach nicht kennzeichnungspflichtig sind, mit einer Nachtkennzeichnung und einem Transponder-Empfänger ausgestattet. Die Nachtkennzeichnung wird nur dann aktiviert, wenn sich dem Windpark Luftfahrzeuge nähern, die mit einem Transponder ausgestattet sind.
Diese „Testinstallation“ hatte allerdings Besonderheiten, die noch Fragen offen lassen, die im weiteren Verfahren zur Änderungen der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) geklärt werden müssen. Federführend zuständig für die Änderung der AVV ist das Bundesverkehrsministerium (BMVI). Seit Jahren wurden dort Bedenken geäußert, dass bei einem technischen Fehler kein Zweit-System als Backup Lösung verfügbar sei. 2016 legte das BMVI fest, dass nur Technologien zugelassen werden die unabhängig von der Ausstattung der Luftfahrzeuge funktionieren. Im schlimmsten Fall könne der Pilot nicht erkennen, dass sein Transponder nicht funktioniert.
Zusätzlich für Verwirrung sorgt der Satz im Bundesratsprotokoll vom 14.12.18: „……..die Bundesregierung wird beauftragt mit den Ländern die offenen technischen Fragen zu klären, ob die technische Umsetzung bei allen Flugzeugen möglich ist“.
Das Energiesammelgesetz war am 20.11.18 im Ausschuß für Wirtschaft und Energie (23. Sitzung Protokoll 19/23) vorberaten worden. Die luftrechtliche nationale und internationale Relevanz wurde nicht erkannt und nicht bearbeitet. Unter den zusätzlich geladenen acht Sachverständigen die hinzugezogen wurden, war kein Vertreter des BMVI. Das Protokoll dieser Sitzung gibt dem Leser Einblicke in die Qualität der Arbeitsweise des Bundesgesetzgebers.
Bei einem Systemausfall der Befeuerung auf der Windkraftanlage wird die Nachkennzeichnung eingeschaltet. Die Befeuerung darf nur dann ausgeschaltet sein, wenn der Luftraum sicher frei ist. Die DFS wurde schon vor Jahren vom BMVI als fachkundige Stelle für die Durchführung der Anerkennung dieser Systeme benannt. Das windparkspezifische vierstufige Zulassungsverfahren nach AVV Anlage 6 schließt mit einer Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde ab und beinhaltet einen Flugtest. Das Prüfergebnis gibt den Status zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient als Vorlage bei den Genehmigungsbehörden. Der Betreiber der Windkraftanlage ist verantwortlich für die Wartung und die dauerhafte Systemsicherheit, wobei man berücksichtigen muss, dass die Windkraftanlagen keiner TÜV-Pflicht unterliegen.
Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) vom 26.Nov.2004 (BGBl.I S. 3093) wurde im § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich der Transponderpflicht durch die Einfügung ergänzt: Flüge bei Nacht im nicht kontrollierten und kontrollierten Luftraum.
Die Drohung des Gesetzgebers denjenigen Windkraftbetreibern die bis 1.7.2020 nicht auf die bedarfsgerechte Befeuerung umgestellt haben die Einspeisevergütung zu streichen, dürfte sich kaum durchsetzen lassen, denn Rechtfertigungsgründe für eine Verzögerung der Installation gibt es genügend. Es kann bei Fortdauer der Rechtslage der Fall eintreten, dass Windkraftbetreiber die Transponderlösung installiert haben jedoch nicht in Betrieb nehmen dürfen, da die AVV Richtlinie noch nicht geändert wurde.
Die durch das Energiesammelgesetz beschlossene neue Option zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung hat in der Fachwelt zahlreiche Fragen aufgeworfen die der Klärung und der Änderung der AVV bedürfen. Hierzu sollen nun Gespräche innerhalb der Bundesregierung, auch unter Beteiligung der relevanten Behörden und Unternehmen wie der DFS Deutsche Flugsicherung, der BAF GmbH, der Bundespolizei sowie der Landesluftfahrtbehörden erfolgen.
Wie geht es weiter?
Die Verkehrsministerkonferenz befasste sich in der Sitzung am 4./5.4.19 mit der Problematik und stellt fest, dass der Änderung von Anhang 6 zur AVV Hindernisbefeuerung mit dem Ziel der Zulassung einer transponderbasierten bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erst dann zugestimmt werden kann, wenn davon ausgehende negative Auswirkungen auf die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen werden können. Hierfür ist eine qualifizierte Sicherheitsbewertung erforderlich, die sich auf Basis einer unabhängigen Begutachtung ergebnisoffen mit den vorgetragenen und den im Verlauf der Prüfung gegebenenfalls neu hinzu kommenden Bedenken auseinandersetzt.
Die Verkehrsministerkonferenz bittet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine solche Sicherheitsbewertung zu veranlassen, diese einschließlich der ihr zugrunde gelegten wissenschaftlichen Begutachtungen den Ländern zugänglich zu machen und den Ländern ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dieses Gutachten soll Anfang Juni 2019 vorliegen. Die für Flugplatzbetreiber wichtige Frage, ob bei flugplatznahen Windindustrieanlagen das System zum Tragen kommt ist im Gesetz nicht geregelt. So wird es wohl auf die Einzelfallprüfung durch die Luftfahrtbehörde in Abstimmung mit der DFS ankommen.
Die Nutzung von Aktiv- oder Passivradarsystemen für die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung bleibt weiterhin möglich. Allerdings sind die höheren Investitionskosten im sechsstelligen Bereich sowie die Bedenken der Anwohner wegen der Radarstrahlung erschwerende Faktoren, die zu berücksichtigen sind.
Darunter versteht man Stromverbraucher (Lasten), die durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) steuerbar d.h. auch abschaltbar sind.
Ein ÜNB kann bei Bedarf die abschaltbaren Lasten anweisen, weniger Strom zu verbrauchen, um ein Erzeugungsdefizit oder einen Netzengpass zu beheben.
Die Regelungen sind in der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) enthalten, die seit 2013 in Kraft ist. (basierend auf §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 4a, 4b EnWG)
AbLaV ab 2016
Durch die Novellierung im Sommer 2016 werden insbesondere folgende Punkte angepasst:
Erweiterung des möglichen Anbieterkreises:
- Anschluss auch schon in der Mittelspannung,
- nur 5 MW der Leistung müssen abschaltbar sein und
- es gibt bessere Möglichkeiten, dass sich Lasten zusammenschließen, um die 5-MW-Grenze zu erreichen,
Änderung der Vergütung von einem festen Leistungspreis auf einen durch Ausschreibungen definierten Leistungspreis von höchsten 400 €/MW,
geringere Mindestausschreibeleistung für Übertragungsnetzbetreiber.
Bisher galten für abschaltbare Lasten die folgenden Bedingungen:
Anschluss in der Hoch- oder Höchstspannung (an 110 Kilovolt oder höher)
mindestens 50 MW der Leistung mussten abschaltbar sein
Abschaltleistung muss entweder innerhalb von 15 Minuten ferngesteuert (schnell abschaltbar = "SNL") oder innerhalb 1 Sekunde automatisch (sofort abschaltbar = "SOL") aktivierbar sein
Die ÜNB zahlten den abschaltbaren Lasten einen festen Leistungspreis für die Bereithaltung in Höhe von 2.500 €/MW und einen Arbeitspreis, wenn die Lasten tatsächlich abgeschaltet wurden. Der Arbeitspreis wurde durch Ausschreibungen ermittelt und konnte zwischen 100 und 400 €/MWh liegen.
Stand: 16.08.2016
Die Gefahren, die von Windkraftanlagen ausgehen können, werden einerseits aus Unwissenheit unterschätzt und andererseits – wissentlich - nicht nur unterschätzt, sondern bewusst verschwiegen. Dabei könnte und sollte die Anzahl bekannt gewordener Unfälle und gefährlicher Ereignisse längst ausgereicht haben, um die zuständigen Ämter und Behörden wachzurütteln oder auch aufzuschrecken.
Eistage pro Jahr
Zu beachten ist, dass sich die Wurfweite, die vom Quadrat der Geschwindigkeit direkt abhängig ist, von z.B. 547 m auf 855 m erhöht, wenn die Umdrehungszahl von 20 rpm auf 25 rpm geändert wird (was bei einem Defekt des Bremssystems jederzeit geschehen kann). Im übrigen kann es auch nicht darum gehen abzuschätzen, unter welchen Wetterbedingungen und wie oft ein solches fatales Ereignis eintreten könnte. Genauso wenig zulässig ist die Abschätzung eines möglichen (und wahrscheinlich tödlichen) Restrisikos, das dann ja von Mensch und Tier, die sich innerhalb der Gefahrenzone aufhalten, zu tragen wäre. Windkraftanlagen und deren Betrieb besitzen innerhalb einer für jede WKA spezifischen Gefahrenzone ein unter keinen Umständen tolerierbares Gefährdungspotential. Wer hier Bau- und Betriebsgenehmigungen ohne sicherheitsrelevante Auflagen erteilt, macht sich u.U. nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich haftbar.

Eisansatzerkennung durch Unwuchten und Vibrationen (Nordex)
Aufgrund der geringen Unterschiede von den Eisansatz beeinflussenden Umgebungsparametern, wie z.B. Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Windströmungsrichtung und Böigkeit, direkt an den Oberflächen der Drei Rotorblätter einer Windkraftanlage, findet in der Regel ein ungleichmäßiger (unsymmetrischer) Eisansatz an den Rotorblättern statt. Diese Ungleichverteilung in der Ausbreitung des Eisüberzugs führt aufgrund der damit verbundenen Gewichtsunterschiede der Blätter und der Drehbewegung des Rotors bei Betrieb zu einer Unwucht im Antriebsstrang. Diese Unwucht überträgt sich auf die Gondel und den Turm und regt zu Vibrationen an, die über die standardmäßig installierte und dauerhaft arbeitende Turmschwingungsüberwachung erkannt werden. Im Falle von hohen Vibrationen wird die Anlage gestoppt indem die Rotorblätter in Fahnenstellung gebracht werden.
In dieser Stellung ist ein Wiederanlaufen der Anlage nicht möglich. In der Regel muss die Anlage manuell (d.h. durch Inaugenscheinnahme) wieder angefahren werden (Vestas)
Eisansatzerkennung durch Betriebsparameterabgleich (Nordex)
Während der gesamten Betriebsdauer der Windkraftanlage werden kontinuierlich unter anderem die Betriebsparameter Windgeschwindigkeit und aktuelle Leistungsabgabe aufgezeichnet und mit den Soll werten der Anlagensteuerung verglichen. Bei Eisansatz an den Rotorblättern verändert sich deren Form und damit ihr aerodynamisches Profil, so dass es zu einer Abweichung zwischen Soll-Drehzahl bzw. –Leistung und Ist-Drehzahl bzw. Leistung bei der aktuell vorherrschenden Windgeschwindigkeit kommt. Die Anlage wird bei Nichteinhaltung der Vorgabeparameter sofort sanft abgebremst. Dieses Verfahren erkennt symmetrischen als auch unsymmetrischen Eisansatz.
Eisansatzerkennung durch Abgleich der gemessenen Windgeschwindigkeiten (Nordex)
Die Messung erfolgt durch ein Schalensternanemometer und ein berührungsfreies Ultraschallanemometer. Beim Schalensternanemometer wird die Lagerung beheizt, in den Schalen selbst jedoch kann sich Eis bilden. Dies führt zu einer Verringerung der gemessenen Windgeschwindigkeit wenn sich Eis bildet, während das Ultraschallanemometer weiterhin die richtige Windgeschwindigkeit misst. Die beiden Systeme überprüfen sich ständig gegenseitig und die WKA stoppt, sofern sich die Werte von beiden Windgeschwindigkeitsmessern einen zu grossen Unterschied aufweisen.
Warmlufteinblasung in das Rotorblatt (Enercon)
Bei der Warmlufteinblasung wird Warmluft von der Nabe her ins Rotorblatt (Vorderkante und Hinterkante) eingeführt.