Sindelfingen Potenzialatlas der Landesregierung

Sindelfingen Windkraftpotenzialatlas der Landesregierung (Sindelfingen Potenzialatlas (Landkarte))

Sindelfinger Wald Blickrichtung West

Sindelfingen Autobahnrastanlage 

Sindelfingen Breuningerland Blickrichtung Ost 

Sindelfingen Eschenried Blickrichtung Nord 

Sindelfingen Blickrichtung Südost  Totale 

Böblingen Sindelfingen Windkraftpotenzialatlas der Landesregierung

Böblingen Sindelfingen Blickrichtung Nordwest  totale

Böblingen Sindelfingen Blickrichtung Südwest Stuttgart Rohr 

Böblingen Sindelfingen Gebiet Panzerstrasse 

Böblingen Schönaicher First Blickrichtung Schönaicher First  Nordwest totale 

Böblingen vom Siebenmühlental aus gesehen Richtung West

Autobahnkreuz Stuttgart Blickrichtung Böblingen / Sindelfingen

Sindelfingen

Pressemitteilung Windkraftregionalplanung Gärtringen - Deckenpfronn - Aidlingen

Landesverband der Bürgerinitiativen

Walter Müller

Hauptstraße 18

71665 Vaihingen/Enz – Ensingen                             Vaihingen/Enz, den 17.November 2022

 

An den

Gäuboten Herrenberg

Redaktion                                                                  Redaktion@gaeubote.de

Horber Straße

71083 Herrenberg

 

Sehr geehrte Damen und Herren in der Redaktion,

 

hiermit geht Ihnen eine Stellungnahme unseres Landesverbands baden-württembergischer Bürgerinitiativen gegen Windkraft in Natur- und Kulturlandschaften e.V. zu mit der Bitte um Veröffentlichung in einer der nächsten Ausgaben des Gäuboten Herrenberg.

 

Falls sich Rückfragen ergeben, stehe ich jederzeit via Email oder unter TelNr. 07042/2608 516 (ab Morgen) zur Verfügung. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und verbleibe

 mit freundlichen Grüßen

 

Walter Müller

 

Pressemitteilung

 

Regionalplanerischer Windkraftvorschlag im kommunalen Dreier Verbund

 

Fünf Windräder im „Drei Länder Eck“ Gärtringen - Aidlingen - Deckenpfronn sollen die Windindustrieanlagen im Staatswald verhindern. Ob die Gemeinderäte über die Kollateralschäden der Windkraft ausreichend informiert wurden darf angesichts der hohen Zustimmungsrate bezweifelt werden. Der Windatlas 2019 sieht für diese drei Gemeinden insgesamt 64 Windräder mit einem Flächenbedarf von 1546 ha vor.

 

Hat das Umweltministerium Baden-Württemberg die Angaben zur Wirtschaftlichkeit im Windatlas geschönt? Viele Bürgerinitiativen gegen Windkraft haben sich diese Frage gestellt. Die Antwort kommt vom Fraunhofer Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik IEE. Das Institut hat eine Studie zu den Flächenpotenzialen der Windenergie an Land 2022 erstellt.

(https://www.iee.fraunhofer.de/de/presse-infothek/Presse-Medien/2022/flaechenpotenziale_windenergie_an_land.html)

 Hochinteressant ist die Aussage der vom Bundesverband WindEnergie e.V. beauftragten Studie zur Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen (WEA).

Für die Windkrafteignung sei eine Windhöffigkeit von mindestens 6,5 Meter/Sekunde in 150 Meter über Grund erforderlich. Das entspricht einer mittleren gekappten Windleistungsdichte von ca. 310 Watt/qm in 160 Meter über Grund. Dieser Wert liegt erheblich über dem vom Umweltministerium Baden-Württemberg nur mit 215 Watt/qm angegebenen Wert. Bei 310 Watt/qm sind wesentlich weniger Flächen für die Windkraftnutzung geeignet als jetzt im Potentialatlas der Landesregierung enthalten. Ein Schelm, der Böses dabei denkt…

 Jeder Hektar Wald, heißt es, binde jährlich ca. 10 Tonnen CO2. Die sind gegenzurechnen mit dem ökologischen Rucksack der gigantischen Beton- und Stahlkonstruktionen samt ihren aus kohlenstofffaserverstärkten Verbundwerkstoffen hergestellten, brandgefährlichen und hochgiftigen Rotorblättern zuzüglich dem CO2-Ausstoß für Transporte, Wartung und Instandhaltung. Zur Ökobilanz gehören freilich auch die Verluste an Vögeln, Fledermäusen und Fluginsekten, an Naturlebensraum wie an Natur-Erlebnisraum, auch die schwindende Erlebnisqualität für Waldbesucher durch Rotorlärm, Schattenwurf und optische Suggestivwirkung. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum die Erde für die Klimapolitik ausgebeutet wird: „Raubbau fürs Klima“ titelt der Spiegel in der Ausgabe Nr. 44 vom 30.10.2021 und nennt Kupfer, Nickel und Kobalt, die für grüne Technologien wie Windkraftanlagen unverzichtbar sind. Die Ausbeutung der Erde bei oft großen Verstößen gegen die Arbeitssicherheit und unter Einsatz von Kinderarbeit findet z.B. in Afrika und Lateinamerika statt und führt uns in eine neue Rohstoffabhängigkeit.

 Der Immobilienwertverlust ist bis zu einem Abstand vom 9 Kilometer durch Studien nachgewiesen und stellt die Anwohner mancherorts vor große Probleme.

 Tausende Windräder für THE LÄND sieht der Windkraft - Potenzialatlas 2019 vor. Eine unter dem Strich unvorstellbare Zahl mit der die Energiewende im Zeichen steil wachsenden Stromverbrauchs durch E-Motorisierung, Wärmepumpen und Digitalisierung gelingen soll nach Abschaffung von Kernkraft und Dekarbonisierung. Und dies, wohlgemerkt, auch bei Dunkelflauten und unter Berücksichtigung fehlender Speicherkapazität wie fehlender Stromtrassen. Im übergesetzlichen Notstand muss dann halt auch gegen naturschutz- und waldgesetzliche Vorgaben sowie gegen geltendes EU-Recht verstoßen werden. 50 % der windkraftempfindlichen Vogelarten wurden in der Bundesnaturschutznovelle kurzerhand gestrichen, d.h. zur Tötung durch 260 m hohe Windindustrieanlagen - höher als der Stuttgarter Fernsehturm, das Ulmer Münster oder der Kölner Dom -  freigegeben. Ob dies die neuen Landmarken im „Drei Länder Eck“ werden sollten?

 In Verantwortung für die künftigen Generationen schützt der Staat gem. Grundgesetz-Art. 20a die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere. Und nach dem Naturschutzgesetz (§ 2 Abs. 1 Pkt. 13) ist die Landschaft „in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern“ - alles Schnee von gestern? Zweck des Landeswaldgesetzes (gem. § 1 Abs. 1) ist noch immer, „den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern; Leitbild hierfür ist die nachhaltige, naturnahe Waldbewirtschaftung“. Der Umbau des Waldes zur Industrielandschaft steht dem entgegen.

 

Gez. Walter Müller

 

Landesverband baden-württembergischer Bürgerinitiativen gegen Windkraftanlagen in Natur- und Kulturlandschaften e.V.

Vorsitzender: Walter Müller, Hauptstraße 18, 71665 Vaihingen an der Enz; walter.mueller@lv-gegenwind-bw.de

Finanzvorstand: Edith Pollanka, Friedenstraße 49 – 74595 Langenburg – edith.pollanka@lv-gegenwind-bw.de

– Amtsgericht Mannheim – Registergericht – Geschäftsnummer: VR 103757 –

Sparkasse Schwäbisch Hall-Crailsheim – IBAN: DE87 6225 0030 0002 2016 18 – BIC: SOLADES1SHA

 

 

 

Pressemitteilung des Landesverbandes

Havarieliste (Ausschnitt 2022)

Eine offizielle Havarieliste für Windkrafthavarien gibt es nicht.

Sie wird auf privater Basis geführt.

In 2022 wurden 30 Havarien dokumentiert mit Quellenangaben.

Windräder produzieren Atommüll

Von Dr. Ludger Weß

Die neueste Generation von Windkraftanlagen hat kein Getriebe mehr, sondern einen Direktantrieb. Das, so schwärmt Prof. Dr. Ing. Friederich Klinger von der Forschungsgruppe Windenergie, ist die „Zukunft der Windkraft“.  Auf den ersten Blick haben die Anlagen mit Direktantrieb nur Vorteile: 60 % der Ausfälle deutscher Windkraftanlagen werden durch defekte Getriebe, Wellen, Kupplungen und den Generator verursacht. Direktgetriebene Anlagen haben diese Teile nicht. Sie laufen dadurch störungsfreier, benötigen auch keinen Getriebeölwechsel, ihre Energieausbeute ist höher und sie eignen sich daher wunderbar für schlecht zugängliche Offshore – Anlagen – alles bestens also?

Nicht ganz, denn die Vereinfachung zwingt zu anderen Generatoren. In konventionellen Windrädern mit Getriebe wird der Strom durch einen Elektromagneten erzeugt, dessen Drehgeschwindigkeit dank des Getriebes sehr hoch ist. Ohne Getriebe laufen die Generatoren dagegen mit der gleichen Geschwindigkeit wie die Rotoren. Unter diesen Bedingungen benötigt man Ringgeneratoren.  Auch hier kann man Elektromagnete einsetzen, handelt sich damit aber wieder Nachteile in Form von Größe und Gewicht sowie Verschleißteilen (Schleifringe) ein. Viele Hersteller setzen daher statt eines Elektromagneten Permanentmagnete ein, die ein starkes Magnetfeld erzeugen, das eine nur 1,5 cm dicke Permanentmagnetscheibe eine 10-15 cm lange Kupferspule ersetzen kann. Einer Studie des Markforschungsunternehmens trend:research zufolge hatten 2009  40 % der neu installierten Anlagen ein Getriebe, aber weil die große Mehrheit der Hersteller an getriebelosen Anlagenkonzepten arbeitet, geht die Studie für Deutschland von einem drastischen Rückgang der Anlagen mit Getriebe aus. 2020 werden ca. 55 % aller dann vorhandenen Anlagen einen Direktantrieb haben. 

Um solche starken Permanentmagneten zu erzeugen, sind Metalle der so genannten Seltenen Erden nötig, vor allem Neodym, das zum Aufbau von starken Neodym-Eisen-Bor-Magneten genutzt wird. Als Faustregel gilt: Pro Megawatt Leistung benötigt ein Direktantrieb ca. 200 kg Neodym. Für eine 5MW-Anlage, wie sie etwa im alpha ventus Windpark vor Borkum eingesetzt wird, wird also eine Tonne Neodym benötigt. „Neodym ist aber ohne große Mengen radioaktiven Abfalls nicht zu haben, denn es kommt nur in chemischen Verbindungen vergesellschaftet mit anderen sog. Lanthanoiden vor- und mit radioaktiven Elementen, z.B. Thorium oder Uran“. Hier fangen die Probleme an: bei der Abtrennung vom Gestein entstehen giftige Abfallstoffe; bei der Aufkonzentrierung mittels Flotation entstehen Flotationsberge in Absinkbecken, von denen wiederum Schwermetalle, Giftstoffe und radioaktive Stoffe wie Uran und Thorium in gelöster Form ins Grundwasser oder als Stäube in die Luft gelangen können. Dammbrüche dieser Becken hätten katastrophale Folgen für die Umgebung. Auch aus dem Abraum können Schwermetalle sowie radioaktive Begleitstoffe ins Grundwasser gelangen.

Da das radioaktive Thorium derzeit nicht verwendet wird, häuft es sich rund um die chinesische Minen, aus denen derzeit 97 %  der Weltproduktion an Neodym stammt, in riesigen Mengen unter freien Himmel an: allein rund um den „See der seltenen Erden“, einem riesigen Auffangbecken für die wässrigen Abfallprodukte des Abbaus nahe der mongolischen Stadt Baotou, lagern bereits jetzt ca. 90.000 Tonnen Thorium. Chinesische Blogger berichten, dass seltene Erden nicht nur in den bekannten Minen um BayanObu stammt, sondern in großem Stil und illegal in etwa 4.000 Abbaustätten rund um Ganzhou der Provinz Jiangxi abgebaut wird. Aus Bayan Obu stammt etwa die Hälfte des in China produzierten Neodyms. Hinzu kommt, dass die Arbeitsbedingungen in den Minen größtenteils katastrophal, d.h. gefährlich und extrem gesundheitsschädigend sind.

Um sich von der chinesischen Monopolstellung unabhängig zu machen, wird in Australien ebenso wie in Kalifornien und Grönland darüber nachgedacht, vor Jahren stillgelegte Minen in Gebieten mit Vorkommen von Seltenen Erden wieder zu eröffnen.  Auch wenn Arbeitsschutz- u. Umweltstandards in diesen Minen besser sind als in China, regt sich in einigen Ländern bereits jetzt Widerstand von Umweltgruppen gegen die Wiederaufnahme der Förderung.

 

 

 

Seltene Erden

Balsaholzverbrauch in Windkraftanlagen

Ein Lösungsansatz für das Energieproblematik könnte der Ausbau der Windenergie sein. Windräder werden jedoch nicht nur aus Metall hergestellt werden, sondern können auch Balsaholz enthalten. Doch was hat Holz beim Bau von Windrädern verloren?

Quelle: AGRAR heute

Amelie Siekmann,

13.11.2022 - 05:00 

Ecuador ist der größte Balsaholzexporteur der Welt. Etwa 90 Prozent des Rohstoffs stammen aus dem kleinen Land. Das Balsaholz wird für die Rotorblätter der Windräder verwendet und in einem Rotorblatt stecken circa 50 Bäume. Wie viele Bäume tatsächlich in einem Rotorblatt landen, hängt von ihrer Größe ab. Für ein ganzes Windrad benötigt man demnach in etwa 150 Bäume. Aber warum verwendet man dieses besondere Holz für ein Windrad?

Balsabäume werden nach drei bis vier Jahren für die Rotorblätter gerodet

Das Holz hat einzigartige Eigenschaften, die sich perfekt für den Bau von Windrädern eignen. Etwa in jedem dritten Windrad in Deutschland steckt dieses Holz. Die weltweite Nachfrage ist hoch aber der Bestand ist knapp. Bei der Ernte werden zu Beginn die Samen gesichert. Das ist wichtig, um neue Plantagen pflanzen zu können.

Die Samen der Bäume hängen in 30 Meter Höhe. Deshalb ist die Ernte der Samen sehr gefährlich. Eine Frucht des Baums kann bis zu 1.000 Samen enthalten und ein Baum kann bis zu 800 Früchte tragen. Nach drei bis vier Jahren kann der Baum für die Windräder gefällt werden.

Die Besonderheit von Balsaholz: geringe Dichte und wenig Gewicht

Allein im Jahr 2021 hat Ecuador Holz im Wert von 600 Mio. US-Dollar exportiert- ein historischer Rekord. Das Hauptziel ist China, gefolgt von der EU und die Nachfrage steigt immer weiter. Die Problematik ist jedoch, dass teilweise das besondere Holz auch illegal gerodet wird. Doch was macht das Holz so besonders? Das Material eignet sich optimal als Kernmaterial, da es eine sehr geringe Dichte hat und wenig wiegt. Das spannende an dem Holz ist, dass es starke Kräfte aushält.

Kunststoff statt Balsaholz

Etwa 250 verschieden geformte Balsaholzteile braucht es für ein 60 Meter langes Rotorblatt. Die Einzelteile werden zu einem großen Puzzle zusammengesetzt, um sicherzustellen, dass alles in Ordnung ist. Nur wenn jedes Teil passt, lässt es sich in die Windräder einbauen. Zusammen mit anderen Materialien wie beispielsweise Glasfaser werden die Balsateile ins Innere der Rotorblätter eingebaut.

Mittlerweile steigen aber einige Unternehmen auf Kunststoff um, denn der Marktpreis von Balsaholz hat sich zwischen 2019 und 2020 verdoppelt. Grund dafür ist, dass der Rohstoff weltweit nachgefragt wird wie nie.

 

Balsaholz

Bundesgesetzliche Änderungen 2022/2023

RA Armin Brauns

24.11.22

Zusammenfassender Überblick über Gesetzesänderungen 2022/23

Einführung

Der Deutsche Bundestag hat auf Anregungen des Wirtschaftsministers Habeck und der Grünen-Fraktion zwischenzeitlich verschiedene Gesetzesänderungen bzw. Gesetzesergänzungen zugunsten der Windkraft vorgenommen. Diese Änderungen finden vor allem Niederschlag im EEG sowie im Bundesnaturschutzgesetz.

Durch diese Änderungen soll der Ausbau der Windkraft erleichtert werden.

Tatsächlich gehen diese Änderungen aber vollständig zulasten des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes.
Der bislang vorgegebene Einsatz für die Erhaltung der Natur, den Artenschutz und den Landschaftsschutz zum Wohle der Menschen und Tiere wird aus ideologischen Gründen nahezu vollständig aufgegeben.
Hierbei wird bewusst in Kauf genommen, dass Artenschutz und Biodiversität massiven Schaden nehmen, der nicht wiedergutzumachen ist.

Dies geschieht alles in Kenntnis europarechtlicher Vorgaben, die genau diesen gesetzlichen Änderungen und Ergänzungen entgegenstehen.
Vorgegeben wurde zwar, Windkraft und Naturschutz „in Einklang zu bringen“.
Tatsächlich dienen diese Vorgaben ausschließlich der Bevorzugung der Windenergie und des massiven Ausbaus dieser Energieform.

Bisherige Erleichterungen für die Windindustrie

Hierbei darf nicht übersehen werden, dass auch in der Vergangenheit bereits massive Einschränkungen des Naturschutzes und Artenschutzes durch die vorangegangenen Regierungen stattgefunden haben.

Investitionsbeschleunigungsgesetz

 Zu erinnern ist an das Investitionsbeschleunigungsgesetz im Dezember 2020. Bereits hier wurde zugunsten der Windenergie der Rechtsweg verkürzt, nachdem bei Klagen gegen Windkraftanlagen und in einstweiligen Verfahren direkt die Oberverwaltungsgerichte bzw. die Verwaltungsgerichtshöfe zuständig sind. Dadurch wird der klagenden Partei jeweils eine Instanz genommen.

Des Weiteren wurde unterbunden, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windkraftanlagen aufschiebende Wirkung erzeugen. Genehmigungsbescheide für Windkraftanlagen genießen nun direkt die sofortige Vollziehbarkeit. In einem mühsamen einstweiligen Antragsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/dem Verwaltungsgerichtshof muss nun die aufschiebende Wirkung separat zu Widerspruch bzw. Klage eingeholt werden.

 

Leitlinien, Hinweise für die Verwaltung, Windkrafterlasse

Bereits zuvor wurden durch die diversen Leitlinien, Hinweise für die Verwaltung, Windkrafterlasse in den Ländern, sehr unterschiedliche Handlungs-empfehlungen erlassen, an die sich die untergeordneten Genehmigungsbehörden bzw. behördliche Fachstellen halten mussten. Dies reichte von sehr oberflächlichen naturschutzrechtlichen Prüfungen bis hin zu doch sehr differenzierten und auch anspruchsvollen Vorgaben beispielsweise in Bayern.

Aufgrund der jetzigen erzeugten Gesetzeslage beginnen nun nahezu alle Bundesländer bzw. Landesumweltämter damit, neue Leitlinien, Windkrafterlasse und dergleichen zu erlassen. Wie im Folgenden dargestellt wird, verheißt dies nichts Gutes.

§ 80c VwGO

Des Weiteren versucht die Bundesregierung derzeit im Rahmen eines Referentenentwurfs, die Vorschriften bezüglich des einstweiligen Verfahrens durch einen neu einzufügenden § 80c VwGO zu ergänzen.


Dadurch sollen die Gerichte in die Lage versetzt werden, behördliche Fehler im einstweiligen Verfahren eigenständig zu heilen.


Die Kollegen Baumann haben in einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme vom September 2022 herausgearbeitet, dass diese beabsichtigte Regelung rechtswidrig, weil unionsrechtswidrig ist, denn er erlaubt eine Aufrechterhaltung der Wirkungen unionsrechtswidriger Verwaltungsakte für einen unbestimmten Zeitraum und zwar ohne, dass dies durch überragende Gründe des Allgemeinwohls, wie sie der EuGH skizziert hat, gerechtfertigt werden könnte. § 80c VwGO würde dazu führen, dass eine Weitergeltung unionsrechtswidriger Verwaltungsakte nicht die absolute Ausnahme bleibt, sondern künftig bei nahezu allen UVP-pflichtigen Projekten die Regel sein wird. Entgegen dem Anspruch auf Schaffung eines weiten Zugangs zu Gericht aus Art. 9 Abs. 2-4 der Konvention von Aarhus wird dem Eilrechtsschutz in Umweltsachen durch § 80c VwGO jegliche Effektivität genommen.

Ständige Verschärfungen nach § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz

Gemäß § 6 S. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz sind klagende Umweltverbände bzw. Naturschutzverbände sowie Privatpersonen und Gemeinden verpflichtet, innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung vollständig unter Antritt sämtlicher Beweismittel die Klage bzw. den Antrag im einstweiligen Verfahren zu begründen.
War zu Anfang lediglich erforderlich, dem Grunde nach die Einwände zu bezeichnen, auf die die Klage gestützt wird, so hat sich diese Vorschrift zwischenzeitlich zu einer Präklusionsvorschrift entwickelt.
Gefordert wird nunmehr nicht nur die Angabe jener Gründe, auf die sich die Klage bzw. der einstweilige Antrag stützen soll. Gefordert wird nun ein vollständiger, nahezu abschließender Vortrag im Rahmen der Klagebegründung. Zugelassen werden nach Ablauf der 10-Wochenfrist nur noch Rechtsausführungen. Weitere Beweismittel und weiterer Tatsachenvortrag wird aber als verspätet zurückgewiesen und von den Gerichten nicht mehr beachtet.

Auf den ersten Blick vermag eine 10-Wochenfrist ausreichend zu sein, um eine Klage zu begründen. In der Praxis ist diese Frist aber weit zu kurz bemessen.
Im Rahmen einer Klage oder eines einstweiligen Antrags liegen dem Kläger in der Regel die Genehmigungsunterlagen und Verwaltungsakten zu dem Vorgang nicht vor. Diese müssen bei Gericht erst durch Akteneinsicht angefordert werden.


Bis diese Akteneinsicht durch die Gerichte gewährt wird, vergehen in der Regel mehrere Wochen. Oftmals wird die Akteneinsicht erst nach Ablauf der 10-Wochenfrist gewährt, sodass innerhalb der Frist keine ordnungsgemäße Bearbeitung möglich ist. Die Frist bis zur Erreichung der Akteneinsicht wird aber im Rahmen des § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz nicht berücksichtigt.

In keiner anderen Rechtsstreitigkeit gelten vergleichbare Regelungen. Beispielsweise unterliegen Windkraftbetreiber bei Klagen gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde, diesen Maßgaben nicht. Es erfolgt dementsprechend eine einseitige Benachteiligung der Naturschutz- und/oder Umweltverbände, sowie privat klagender Personen aber auch klagender Gemeinden.

 

§ 44 BNatSchG und § 45 BNatSchG

Grundsätzlich regelt § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz Verbote der Tötung bzw. Störung geschützter Arten.


Auch diese Vorschrift hat im Laufe der letzten Jahre massive Einschränkungen erfahren müssen. So wurde ursprünglich bereits eine Ausnahme in § 44 Abs. 5 BNatSchG geschaffen, wonach ein Verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht anzunehmen ist, wenn das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht ist.

Des Weiteren kann auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG die Naturschutzbehörde aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen.


Dies erforderte bereits in der Vergangenheit eine konkrete Abwägungsentscheidung zwischen den öffentlichen Interessen an der Nutzung der Windenergie, den privaten Interessen der Windkraftbetreiber und den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen.
Bereits diese Ausnahmevorschrift führte oftmals zu massiven Schädigungen der Arten.
Immerhin war aber auch auf der Grundlage des Art. 20a GG eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Abwägung möglich.

Regelungen des § 45b BNatSchG

Um nach Möglichkeit jeden artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belang auszuschalten, hat der gegenwärtige Gesetzgeber die Neuregelungen in § 45b Abs. 1-5 BNatSchG geschaffen.
Voran geschickt sei, dass es unter anderem verboten ist, das Risiko der Tötung oder Verletzung europäischer Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) signifikant zu erhöhen. Es kommt also bei der Frage, ob ein Tötungs- oder Verletzungsrisiko signifikant erhöht wird, darauf an, ob sich dieses Risiko durch das jeweilige Vorhaben deutlich bzw. wesentlich erhöht. Dies war durch die Behörden und notfalls durch die Gerichte im Einzelfall festzustellen und zu prüfen.
Diese Prüfungsmöglichkeiten sollen nach dem Willen des jetzigen Gesetzgebers durch die neuen Regelungen in § 45b Abs. 1-5 BNatSchG speziell für Windenergieanlagen nahezu ausgeschaltet werden.

Diese Neuregelungen gelten (zunächst) nur für die Brutvogelarten. Nicht erfasst wird durch die Neuregelung (zunächst) auch nicht das Störungsverbot des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und die Prüfung des Schutzes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Nr. 3 der Vorschrift.

Erfasst werden zudem nur noch jene Brutvogelarten, die in der Tabelle in Abschnitt 1 der neuen Anl. 1 zum Bundesnaturschutzgesetz enthalten sind. Diese Aufzählung ist als abschließend zu verstehen. Genannt werden nunmehr nur noch 15 Brutvogelarten:
Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Steinadler, Wiesenweihe, Kornweihe, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wanderfalke, Baumfalke, Wespenbussard, Weißstorch, Sumpfohreule, Uhu. Nicht mehr genannt ist insbesondere der Schwarzstorch, der vielfach zur Versagung von Genehmigungen für Windkraftanlagen geführt hat. Allerdings gilt für den Schwarzstorch nach wie vor das Störungsverbot.

Verstoß gegen Unionsrecht

Insbesondere Art. 5a V-RL schützt sämtliche wildlebende europäische Vogelarten, die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Die Vogelschutzrichtlinie sieht eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten nicht vor. Die Einschränkungen des § 45b Abs. 1 BNatSchG mit der oben angeführten Anl. 1 verstößt dementsprechend gegen Art. 5a der Vogelschutzrichtlinie und damit gegen höherrangiges, sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes Recht. Hervorzuheben ist, dass der europäische Gerichtshof in verschiedenen Entscheidungen klargestellt hat, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötung- und Verletzungsverbots zu reduzieren.
Hiergegen verstößt die Bundesregierung mit dem geschaffenen § 45b BNatSchG.

Daneben missachtet der jetzige Bundesgesetzgeber mit § 45b BNatSchG den aktuellen Stand der Wissenschaft, der grundsätzlich zu berücksichtigen ist.


Eine derartige Beschränkung der betroffenen Arten auf insgesamt nur 15 Arten verstößt gegen den Stand der Technik und damit auch gegen europäisches Recht.

Staffelung kollisionsgefährdeter Brutvogelarten in Abschnitt 1 der Anl. 1 zu
§ 45b Abs. 1-5

Die Anl. 1 zu § 45b enthält nicht nur eine Beschränkung der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten, sondern verfügt auch eine Staffelung von Abstandsvorgaben.

Das bislang als Stand der Technik geltende sogenannte Helgoländer Papier 2 und auch die vorangegangenen Listen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten enthielten zwei Prüfbereiche und zwar den sogenannten engen Prüfbereich und den erweiterten Prüfbereich.


Der enge Prüfbereich markierte jene Fläche, die von der jeweiligen Art stark frequentiert wurde. In der Regel war dies der Horstbereich, der je nach Art und Umfang variierte. Bei dem erweiterten Prüfbereich handelt es sich um entsprechende genutzte Fläche des Überflugs bzw. des Jagdhabitats. Im sogenannten engen Prüfbereich galt zunächst die Regel, dass in diesem Bereich ein signifikantes Tötungsrisiko vorliegt. Im erweiterten Prüfbereich war mittels Analyse nachzuforschen, inwieweit eine Raumnutzung vorliegt, die ebenfalls zu einem signifikanten Tötungsrisiko führen kann.

Diese schon einschränkende Regelung wird nun durch den jetzigen Gesetzgeber massiv ausgehöhlt, nachdem diese bisherige Regelung zur Ablehnung von Genehmigungen für Windkraftanlagen zu Recht geführt hat.

Unter Verfolgung windkraftorientierter ideologischer Ideen wird nun mit diesen Regelungen versucht, Windkraftanlagen auch bei Vorliegen eines signifikanten Tötungsrisikos dennoch zu genehmigen.

Lediglich im absoluten Nahbereich soll noch von einem signifikanten Tötungsrisiko ausgegangen werden, wie beispielsweise beim Rotmilan mit lediglich noch 500 m. Dies ist allein schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Hauptaktivitäten des Rotmilans laut Erkenntnissen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten mit nahezu 80 % im Bereich von 1500 m um den Horst stattfinden. Bei den anderen Arten gilt letztlich das gleiche.
Selbst bei dem sogenannten „zentralen Prüfbereich“, der zunächst einmal von einem signifikanten Tötungsrisiko ausgeht, werden Sonderregelungen getroffen, die wiederum zur Genehmigungsfähigkeit führen sollen.


Der Gesetzgeber baut der Windenergie hier eine „goldene Brücke“ über § 45b Abs. 6 BNatSchG. Diese Maßgabe beinhaltet sogenannte Schutzmaßnahmen die in Gestalt von Abschaltungen von Windkraftanlagen bezeichnet werden. Dies war auch bislang schon möglich. Allerdings soll dies dann nicht gelten und die Anlagen in Betrieb bleiben dürfen, soweit die Abschaltung den Jahres-Energie-Ertrag um mehr als 8 % bzw. mehr als 6 % schmälern würde.


Letztendlich bedeutet dies, dass nahezu jeder Windkraftbetreiber diese Ertragsminderung geltend machen kann. Dies führt dann dazu, dass die Anlage überhaupt nicht abgeschaltet werden muss und die geschützten Arten dem Tod preisgegeben werden.
Es ist in diesem Fall noch nicht einmal eine Habitatpotenzial-Analyse oder Raumnutzungsanalyse notwendig.


Ausreichend ist vielmehr, dass die in der Anl. 1 Abschnitt 2 genannten Schutzmaßnahmen genannt werden. Eine hinreichende Prüfung durch die Behörde, ob der Einsatz von Schutzmaßnahmen zu einer hinreichenden Risikominimierung führt, sieht die Neuregelung an sich nicht mehr vor. Es soll in der Regel davon auszugehen sein, dass die Risikoerhöhung bei einem Einsatz der dort genannten Maßnahmen hinreichend gemindert ist.

Auch diese Vorgehensweise, die letztlich zur massiven Schädigung der geschützten Arten führt, ist mit Unionsrecht nicht vereinbar.

Für den Bereich zwischen Nahbereich und zentralen Prüfbereich gilt an sich, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko, der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist.
Dies soll allerdings gemäß § 45b Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nur dann gelten, wenn eine signifikante Risikoerhöhung nicht auf der Grundlage einer Habitatpotenzial-Analyse oder einer auf Verlangen des Trägers des Vorhabens durchgeführten Raumnutzungsanalyse widerlegt werden kann, oder nach Nr. 2 die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann.


Eine Minderung soll insbesondere dann stattfinden, wenn Antikollisionssysteme genutzt werden oder Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet werden, attraktive Ausweich-Nahrungshabitate angelegt oder Phänologie bedingte Abschaltungen angeordnet sind. In diesem Fall soll eine Minderung vorliegen und das signifikante Tötungsrisikos ausgeschaltet werden.

§ 45b Abs. 8 BNatSchG

Diese Vorschrift des § 45b Abs. 8 BNatSchG schließt an die Ausnahmegewährung des § 45 Abs. 7 BNatSchG an. Die neu geschaffene Vorschrift des § 45b Abs. 8 BNatSchG gilt als reine Vorfahrtsregelung für Windkraftanlagen, die als im überragenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend bezeichnet werden.
Diese Vorschrift ist unionsrechtswidrig.


Der europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zu § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG, der die Grundlage des neu geschaffenen § 45b Abs. 8 BNatSchG bildet, verworfen. Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie akzeptiert nicht den im deutschen Recht vorgesehenen Zugriffsgrund des „öffentlichen Interesses“. Umso mehr ist davon auszugehen, dass die gesteigerte Form des „überragenden öffentlichen Interesses“ und „der öffentlichen Sicherheit durch Windkraftanlagen“ vom europäischen Gerichtshof nicht akzeptiert werden wird.
Mitgliedstaaten ist es grundsätzlich verwehrt, eigenmächtig weitere Ausnahmegründe zu schaffen.
Die Mitgliedstaaten sind zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung strikt an die Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs gebunden.
Dies hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt
Es bleibt dementsprechend bei den abschließenden Ausnahmegründen in Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie.

Gleiches gilt letztlich für den Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ in Bezug auf Windkraftanlagen.
Die Vogelschutzrichtlinie sieht zwar die öffentliche Sicherheit als Ausnahmegrund vor. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wird aber nicht durch eine Einzelanlage oder einen einzelnen Windpark infrage gestellt.

Des Weiteren wird durch diese neue gesetzliche Regelung des „überragenden öffentlichen Interesses“ und der „öffentlichen Sicherheit“ jedwede Abwägungsentscheidung, die nach Art. 20a GG vorgeschrieben ist, bereits im Vorfeld abgewürgt.

§ 45b Abs. 8 BNatSchG nimmt zudem in Nr. 4 und Nr. 5 wieder Bezug auf den Erhaltungszustand der Population.
Es wird immer wieder seitens der jetzigen Bundesregierung und damaligen Opposition sowie der Windindustrie versucht, diesen Populationsgedanken in die Gesetzgebung einzuführen.

Der europäische Gerichtshof hat wiederholt derartige Bestrebungen abgelehnt und darauf hingewiesen, dass es ausschließlich auf den Schutz des Individuums ankommt. Nunmehr wird erneut der Versuch unternommen, diese Populationsgefährdung zu thematisieren. Es ist davon auszugehen, dass der europäische Gerichtshof dies wiederholt auch wieder ablehnen wird.

Weiter schaltet § 45b Abs. 8 Nr. 6 BNatSchG eine Einzelfallprüfung und Ermessensentscheidung der Behörde aus, weil dieser zwingend vorschreibt, dass eine Ausnahme zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen. Unter Berücksichtigung der nicht unionskonformen Regelungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG gilt auch diese Verpflichtungsnorm als unionsrechtswidrig.

Verbot von Abschaltungen

§ 45b Abs. 9 BImSchG verbietet der Behörde sogar Abschaltanordnungen zu treffen, wenn Ertragsreduzierungen von 6 bzw. 4 % zu erwarten sind. Auch hier wird wieder auf die wirtschaftlichen Belange der Windkraftbetreiber abgestellt und die naturschutzrechtlichen Belange übergangen.

Wind-an-Land-Gesetz (WaLG)

Der jetzige Gesetzgeber hat zur Beschleunigung des Windkraftausbaus das sogenannte Wind an Land Gesetz auf den Weg gebracht. Dieses Gesetz soll am 1.2.2023 in Kraft treten.
Das Gesetz gibt den Ländern verbindliche Flächenziele vor.
Diese Flächenziele sind in der Anl. 1 des Gesetzes als sogenannte Flächenbeitragswerte niedergeschrieben.


Vorgegeben ist ein Flächenbeitrag der bis zum 31.12.2026 zu erreichen ist (in Bayern: 1,1 % der Landesfläche) und ein Flächenbeitrag der bis zum 31.12.2032 zu erfüllen ist (in Bayern: 1,8 % der Landesfläche). Für Bayern bedeutet dies bei einer Landesfläche von 70.541,57 km² ein Nachweis für Windkraftflächen mit ca. 1300 km².
Im Zuge dieses Gesetzes werden auch Vorschriften des Baugesetzbuches ergänzt. So wird die Sonderregelung für Windenergieanlagen an Land mit § 249 BauGB ergänzt.

Folgende Änderungen sieht die Gesetzgebung vor:

Bis Ende 2026 gilt folgendes:
Konzentrationsflächenplanung der Kommunen haben Bestandsschutz; neue Planungen sind aber nicht mehr zulässig. (§ 245e BauGB)
Bestandsschutz haben auch die Regionalpläne
Bestandsschutz für die angepasste 10-H-Regelung in Bayern
Sobald für das Land oder die Region die Erfüllung des Flächenbeitrag erfüllt ist, sind Windenergieanlagen nur noch in den Wind Energie gebieten oder nach § 35 Abs. 2 BauGB (Sonstige Vorhaben) zulässig.

 Ab dem Jahr 2027 bzw. 2033 gilt folgendes:

A: Flächenziel wird erreicht
Windkraftanlagen sind nur in Windenergiegebieten zulässig
außerhalb von diesen Gebieten nur ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB

B: Flächenziel wird nicht erreicht
Die Wirkung der Konzentrationsflächenplanung der Regionalplanungen und der 10-H-Regelung entfällt.
Es gilt dann uneingeschränkt die Privilegierung der Windkraft nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Es gibt dementsprechend dann keine Steuerung der Windkraftnutzung an Land mehr.

Änderungen der 10-H-Regelung (Bayern)
Reduzierter Abstand von 1000 m statt der bisherigen 10-H-Regelung:
– in Vorrang- und Vorbehaltsgebiet für Windkraft der Regionalpläne;
– in einem Abstand von höchstens 2000 m zu einem Gewerbe- oder Industriegebiet, wenn der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung dem im Gebiet liegender Betriebe bestimmt ist;
– entlang von Haupteisenbahnstrecken, Bundesautobahnen,vier- oder mehrstreifige Bundesstraßen (Anbauverbot +500 m);
– beim Repowering;
– auf militärischen Übungsgeländen;
– in bestehendem Wald nach dem Bayerischen Waldgesetz

 

Bundesgesetze 2022

Schattenwurf

WEA verursachen durch ihre Rotordrehung eine periodisch auftretende, sich bewegende Verschattung des direkten Sonnenlichts. Diese periodischen Lichtreflektionen (Schattenwurf) fallen unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG („ähnliche Umwelteinwirkungen“). Die zu untersuchenden Immissionen durch direkten Schattenwurf des Rotors können bei drehendem Rotor störend wirken. Aus der Anzahl der Rotorblätter und der Drehzahl des Rotors ergibt sich die jeweilige Frequenz, mit der wechselnde Lichtverhältnisse im Schattenbereich auftreten können. Aus Windenergiehandbuch (M. Agatz): Der Schattenwurf ist neben den geometrischen Abmessungen der WEA und der Lagegeometrie zu den Immissionsaufpunkten abhängig vom Sonnenstand, von den Wetterbedingungen und der Azimutstellung des Rotors (und damit der Windrichtung). Das menschliche Auge nimmt Helligkeitsunterschiede von mehr als 2,5 % wahr [LAI 2002].

Schattenwurfprognose

Das i.R. einer Schattenwurfprognose durchgeführte Berechnungsmodell basiert auf einem „worst-case Szenario“, welches unter Annahme / Berücksichtigung unterschiedlichster und ungünstigster Einflussfaktoren zu einer theoretischen, d.h. astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer an maßgeblichen Einwirkungsorten gelangt. Faktoren sind z.B. wechselnde Sonnenstände (Meteorologie), exakte Standorte, Kenngrößen u. und Betriebszeiten der WEA, Geländeaus-gestaltung, Bewuchs, Bebauungen oder andere Hindernisse sowie exakte Abstände zwischen WEA und Immissionsorten.

Schattenwurf Hinweise" der LAI

Zur Bewertung der Einwirkungen durch Schattenwurf sind die vom Staatlichen Umweltamt Schleswig im Jahr 2002 erarbeiteten und vom LAI empfohlenen „Hinweise zur Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ (WEA-Schattenwurf-Hinweise) heranzuziehen. Im Falle einer prognostizierten Überschreitung der darin festgelegten Immissionsrichtwerte ist deren Einhaltung durch technische Maßnahmen sicherzustellen. Um erhebliche Belästigungen für Menschen, Tiere und Pflanzen auszuschließen, darf hinsichtlich des durch WEA zu erwartenden, periodisch wiederkehrenden Schattenwurfs die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer unter kumulativer Berücksichtigung der Beiträge sämtlicher WEA eines Windparks an den maßgeblichen Immissionsorten 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus 30 Minuten pro Kalendertag nicht überschreiten. Bei Einsatz einer Abschaltautomatik (Schattenwurfmodul), die mittels Strahlungs- oder Beleuchtungsstärkesensoren die konkrete meteorologische Beschattungssituation erfasst, gilt die astronomisch maximal zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr als eingehalten, wenn, bezogen auf die Einstellung der Abschaltautomatik, die tatsächliche, reale Beschattungsdauer 8 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreitet.

Schattenwurf im Genehmigungsverfahren nach BImSchG

Der Schattenwurf wird Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz durch die Genehmigungsbehörden allerdings nicht einheitlich behandelt. In Baden-Württemberg wird in Unkenntnis der Sachlage nur der Schattenwurf hinsichtlich des Schutzgutes "Mensch" betrachtet, denn in den Genehmigungsanträgen ist immer vom "Abstand und Schattenwurf zur Wohnbebauung" die Rede. Es fehlt die Auswirkung auf die Tier- u. und Pflanzenwelt. 

Schattenwurf